Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
5 Änderung des Opferfürsorgegesetzes
6 Änderung des Impfschadengesetzes
7 Änderung des Verbrechensopfergesetzes
8 Änderung des Heimopferrentengesetzes
9 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 768 wird folgender § 769 samt Überschrift angefügt:
„Vorgezogene Pensionsanpassung 2023
§ 769. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist eine vorgezogene Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist, wenn es nicht mehr als 4 000 € beträgt, um 6,0% zu erhöhen.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 30. Juni 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 30. Juni 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Juni 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Juni 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Juni 2022 gebühren.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit 6,0% zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 30. Juni 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die vorgezogene Anpassung für das Kalenderjahr 2023 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBL. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 398 wird folgender § 399 samt Überschrift angefügt:
„Vorgezogene Pensionsanpassung 2023
§ 392. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist eine vorgezogene Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist, wenn es nicht mehr als 4 000 € beträgt, um 6,0% zu erhöhen
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 30. Juni 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 30. Juni 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Juni 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Juni 2022 gebühren.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit 6,0% zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 30. Juni 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 385 wird folgender § 386 samt Überschrift angefügt:
„Vorgezogene Pensionsanpassung 2023
§ 386. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1a bis 2a ist die vorgezogene Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist, wenn es nicht mehr als 4 000 € beträgt, um 6,0% zu erhöhen.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 30. Juni 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2021 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz,BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 30. Juni 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2022 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2021 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Juni 2022 gebühren.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 30. Juni durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit 6,0% zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 30. Juni 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
Artikel 4
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 113q wird folgender § 113r eingefügt:
„§ 113r. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 5
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 17p wird folgender § 17q eingefügt:
„§ 17q. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 6
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 8n wird folgender § 8o eingefügt:
„§ 8o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 7
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 15p wird folgender § 15q eingefügt:
„§ 15q. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 8
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 19f wird folgender § 19g samt Überschrift eingefügt:
„Vorgezogene Anpassung 2023
§ 19g. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die vorgezogene Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“
Artikel 9
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 251/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 48f wird folgender § 48g samt Überschrift eingefügt:
„Vorgezogene Anpassung 2023
§ 48g. Abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 ist die vorgezogene Anpassung der Pflegegeldbeträge für das Kalenderjahr 2023 mit 1. Juli 2022 mit dem Faktor 1,060 vorzunehmen.“