2645/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.06.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Rechtsabbiegen bei Rot für alle Lenker von Fahrzeugen – mit Ausnahme der Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 t

Am 30.1.2019 wurde mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ, NEOS und JETZT die 30. StVO-Novelle beschlossen, mit der Versuche mit Rechtsabbiegen bei Rot ermöglicht wurden.

§38 StVO:

(5a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen abweichend von Abs. 5 die Lenker von Fahrzeugen – mit Ausnahme der Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 t – trotz rotem Licht rechts abbiegen dürfen, wenn

1.

sie zuvor angehalten haben,

 

2.

eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist und

 

3.

neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. n angebracht ist.

 

(5b) Eine Verordnung nach Abs. 5a darf nur erlassen werden, wenn hinsichtlich der dadurch bestimmten Kreuzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist. In der Verordnung ist die Fahrtroute anzugeben, für die die Erlaubnis, bei rotem Licht rechts abzubiegen, gilt. An den in der Verordnung genannten Kreuzungen ist neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. n anzubringen.

 

Mit der der 33. StVO-Novelle soll nun diese Bestimmung insofern geändert werden, dass Rechtsabbiegen bei Rot nur mehr für Lenker von Fahrrädern möglich sein soll:

 

§38 StVO:

 

(5a) Die Behörde kann durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen abweichend von Abs. 5 die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen oder, bei T-Kreuzungen, geradeaus fahren dürfen, wenn

1. sie zuvor angehalten haben,

2. eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist und

3. neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß § 54 abs. 5 lit. n angebracht ist.

(5b) Eine Verordnung nach Abs. 5a darf nur erlassen werden, wenn hinsichtlich der dadurch bestimmten Kreuzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen; der jeweilige Stand der Technik ist dabei zu berücksichtigen. In der Verordnung ist die Fahrtroute anzugeben, für die die Erlaubnis, bei rotem Licht rechts abzubiegen oder geradeaus zu fahren, gilt. An den in der Verordnung genannten Kreuzungen ist neben dem roten Lichtzeichen eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. n anzubringen.“

 

Ein ideologiegetriebene Schlechterstellung von Lenker von Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die Straßenverkehrsordnung so geändert wird, dass Rechtsabbiegen bei Rot für alle Lenker von Fahrzeugen – mit Ausnahme der Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 t – ermöglicht wird

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.