2647/A XXVII. GP
Eingebracht am 15.06.2022
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Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, David Stögmüller,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird.
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 lautet der Einleitungssatz:
„Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:“
2. Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:
„Investitionen der Feuerwehren
§ 5b. (1) Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
(2) Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.
(4) Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2008 bis 2021 weitere 10 Millionen Euro jährlich und ab dem Jahr 2022 weitere 30 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds“ ersetzt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Die Feuerwehren sollen aus Mitteln des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Investitionen ab dem Jahr 2022 jährlich 20 Millionen Euro, die vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind, erhalten.
Mit diesen Investitionen soll die Ausstattung der Feuerwehren unterstützt und verbessert werden. Somit werden vom Bund im Wege des Katastrophenfonds zusätzlich zu den Mitteln für Einsatzgeräte der Feuerwehren für den Katastrophenfall gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996 (im Jahr 2022: rd. 46,7 Mio. €) und den Erträgen aus der Feuerschutzsteuer (im Jahr 2022: rd. 71,0 Mio. €) weitere 20 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
Die Mittel sind jedenfalls zusätzlich zu den Erträgen aus der Feuerschutzsteuer zu verwenden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus den §§ 3, 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 KatFG 1996):
Die Dotierung des Katastrophenfonds wird um jährlich 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren angehoben, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 5b KatFG 1996 – Investitionen der Feuerwehren)
Abs. 1: Aus dem Katastrophenfonds werden den Ländern zur Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren ab dem Jahr 2022 jährlich 20 Millionen Euro, die vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind, zur Verfügung gestellt. Die Durchführungsbestimmungen gemäß Abs. 4 werden Gelegenheit geben, den Begriff „Einsatzfahrzeuge“ näher zu bestimmen.
Abs. 2: Die Aufteilung der Mittel an die Länder erfolgt entsprechend deren Volkszahl.
Abs. 3: Die Mittel in Höhe von 20 Millionen Euro sind in Ergänzung der Mittel aus dem Katastrophenfonds gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996, die zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren bereitgestellt werden, und dem Aufkommen an Feuerschutzsteuer zu verwenden. Die Länder haben somit neben der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel für Einsatzgeräte der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 KatFG 1996 nachzuweisen, dass die Mittel der Feuerschutzsteuer zur Gänze für Investitionen der Feuerwehren verwendet wurden.
Abs. 4: Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Länder nähere Grundsätze für die Abwicklung der Mittel festzulegen.
Zu Art. 2 (§ 10 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017)
Die Mittel für die zusätzliche Dotierung des Katastrophenfonds für Investitionen für Feuerwehren in Höhe von jährlich 20 Millionen Euro werden durch Vorwegabzug aus den Anteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer bereitgestellt. Die Bestimmung, wonach ab dem Jahr 2022 insgesamt 30 Millionen Euro von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer abzuziehen sind, berücksichtigt, dass von diesem Betrag gemäß § 5a des Katastrophenfondsgesetzes 1996 jährlich 10 Millionen Euro für Schäden an Landesstraßen B bereitzustellen sind.