2650/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.06.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Alois Schroll, Alois Stöger diplômé

Genossinnen und Genossen betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem das  Energiekostenausgleich BGBl. I Nr. 37/2022 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das  Energiekostenausgleich
BGBl. I Nr. 37/2022
geändert wird.

 

 Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022  BGBl. I Nr. 37/2022 wird wie folgt geändert:

 

1.       Dem § 2 wird folgender §2a angefügt:

§ 2a. (1) Durch den Energiekostenausgleich wird auch eine natürliche Person begünstigt, für jenen Wohnsitz in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) hat, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreiten und § 2 nicht anwendbar ist.

(2) Der Energiekostenausgleich beträgt 150 Euro pro Begünstigtem und Haushalt. Er wird einmalig in Form einer Einmalzahlung gewährt, wenn im Stromliefervertrag nicht ein Mitglied des Haushaltes zahlungspflichtig ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 haben Betreiber von Wohneinrichtungen (Wohnheime, Seniorenresidenzen, Alten und Pflegeheime) für jeden Bewohner mit Hauptwohnsitz in dieser Wohneinrichtung Anspruch auf eine Gutschrift nach § 2 Abs. 2.

(4) Der Energiekostenausgleich nach Abs. 2 ist spätestens am 31.12. 2022 vom Finanzamt Österreich auszubezahlen.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

Die von den Regierungsparteien vorgesehene Regelung des Energiekostenausgleiches schließt durch die Auszahlungsform Menschen, die ökonomisch die Energiekosten tragen, aber diese nicht direkt gegenüber dem Stromlieferanten als Kunde aufscheinen, von der Entlastung aus. Dies erscheint auch aus Gleichheitsüberlegungen als verfassungswidrig. Mit der Gesetzesänderung soll hier Abhilfe geschaffen werden.