2663/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.06.2022
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg)“.

2. In § 2 Abs. 5 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden. “

3. In § 2 Abs. 6 entfällt nach der Wortfolge „Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer“ der Ausdruck „unabhängigen“.

4. In § 3 lautet Abs. 1:

„(1) Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. § 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4.“

5. In § 3 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4“ der Ausdruck „ausbezahlt“.

6. In § 4 Abs. 4 entfällt nach der Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat“ die Wortfolge „die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1“.

7. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN)“ das Zeichen „,“ eingefügt und das Wort „und“ entfällt. Nach der Wortfolge „Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ wird die Wortfolge „und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der gemäß § 2 Abs. 7“ und wird durch das Wort „einer“ ersetzt.

9. § 7 lautet:

„§ 7. (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

10. Nach § 7 wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt: Sonderregelung für das Jahr 2022

11. Nach der Paragraphenüberschrift für § 8 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8. (1) Zum regionalen Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 5 erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.

(2) Der Anti-Teuerungsbonus gemäß Abs. 1 beträgt für

  1. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für
  2. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.

(3) Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Anti-Teuerungsbonus, gemäß Abs. 2 Z 1 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

(6) Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti-Teuerungsbonus gemäß Abs. 2 Z 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr der Auszahlung.

12. § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „9“.

13. § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „10“. Nach der Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs.“ entfällt die Zahl „6“ und wird durch die Zahl „4“ ersetzt. Nach der Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut.“ wird die Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 4 und Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ eingefügt.

14. § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „11“.

 

Begründung

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1)

Die gegenständliche Streichung ist notwendig, um eine ausgeglichene Behandlung derjenigen Personen, die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg leben, und mit dem Rest der österreichischen Bevölkerung zu erreichen. Die Bepreisung von CO2 auf Basis des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 kommt für diese Personen zwar nicht zur Anwendung, jedoch ergeben sich für sie Mehrbelastungen aus der Bepreisung von CO2, welche vonseiten der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5):

Diese Anpassung schafft die gesetzliche Grundlage für Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung im Falle von Rückforderungen für zu Unrecht bezogene regionale Klimaboni bzw. Teile desselben.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6):

Die Schlichtungsstelle prüft ausschließlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen und führt zu diesem Zweck Datenabgleiche durch. Daten, welche nur für die Auszahlung des regionalen Klimabonus verwendet werden, wie insbesondere Kontodaten einer Person, kann die Schlichtungsstelle auch Anpassungen im Datenbestand vornehmen. Ein Ermessensspielraum in den Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist demnach nicht gegeben. Insofern kann sie nicht die Rolle einer „unabhängigen Schlichtungsstelle“ einnehmen.

Die Schlichtungsstelle wird zudem als datenschutzrechtliche Auftragsverarbeiterin für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätig und steht damit in einem Weisungsverhältnis. Sie kann sohin nicht „unabhängig“ im Sinne von „weisungsfrei“ sein.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1)

Im Jahr 2022 soll eine einheitliche Auszahlung des regionalen Klimabonus in Höhe von 250 Euro für alle im Sinne des § 2 Abs. 2 anspruchsberechtigten Personen erfolgen. Kinder erhalten auch im Jahr 2022 den halben Bonus, d.h. 125 Euro. Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen. Ab dem Jahr 2023 kommt die ursprünglich vorgesehene Systematik von Sockelbetrag und ergänzendem Regionalausgleich nach § 4 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2):

Hier handelt es sich um eine stilistische Anpassung.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 4):

Hier wird eine wiederholte Wortfolge gelöscht.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1 Z 2):

Mit dieser Anpassung wird die Grundlage für die Übermittlung des Datums der letzten Verwendung der (internationalen) Kontonummer im Bundesministerium für Finanzen geschaffen. Dies ist notwendig, um eine Abschätzung der Aktualität und damit der Qualität der Datensätze zu ermöglichen.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3):

Mit dieser Anpassung soll ermöglicht werden, die Verordnung zur Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 unabhängig von der Verordnung nach § 2 Abs. 7 zu erlassen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das für die Verordnung nach § 5 Abs. 3 herzustellende Einvernehmen relevant, welches im Zusammenhang mit der Erlassung der Verordnung nach § 2 Abs. 7 nicht vorgesehen ist.

Zu Z 9 (§ 7):

Die Anpassung soll sicherstellen, dass der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8, wie auch der regionale Klimabonus, als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gilt.

Zu Z 11 (§ 8):

Zur Abfederung der Preissteigerungen des Jahres 2022 soll der für das Jahr 2022 gewährte regionale Klimabonus von 250 Euro um einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) erhöht werden. Der Sonderzuschlag soll gemäß Abs. 2 für Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro betragen. Für Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll er die Hälfte, somit 125 Euro, betragen. Für den Sonderzuschlag besteht somit die gleiche altersgebundene Abstufung wie sie für den regionalen Klimabonus selbst vorgesehen ist. Die sonstigen relevanten Regelungen zur Abwicklung des regionalen Klimabonus (bspw. § 2 Abs. 6 zur Schlichtungsstelle) bleiben auch für den Sonderzuschlag im Jahr 2022 anwendbar.

In Abs. 3 soll verankert werden, dass der Sonderzuschlag kein eigenes Einkommen darstellt. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass er für Zuverdienstgrenzen, die z.B. im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt. Um die soziale Treffsicherheit des Sonderzuschlags zu gewährleisten, sieht Abs. 4 eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass der Sonderzuschlag nicht als Einkommen gilt. Diese Ausnahme betrifft nur die Einkommensbesteuerung des Empfängers eines Sonderzuschlags und stellt eine lex specialis zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 dar, die die Steuerbemessungsgrundlage regeln.

Durch die Regelung soll eine einkommensabhängige Differenzierung im Förderausmaß herbeigeführt werden, indem an das für die Einkommensteuerveranlagung maßgebende Einkommen angeknüpft wird: Übersteigt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des Jahres, in dem der Sonderzuschlag gewährt wurde, den Betrag von 90.000 Euro, ist ein Bonus i.H.v. 250 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG 1988) hinzuzurechnen. Die Grenze entspricht der Grenze, nach der nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 der (Grenz)Steuersatz von 50% anzuwenden ist.

Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung berührt die Systematik des EStG 1988 nicht. Der Sonderzuschlag ist nach Maßstäben des EStG 1988 keiner Einkunftsart zuzuordnen, er hat auf die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte und das Einkommen selbst daher keine Auswirkung; er wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, wenn das nach den Maßstäben des EStG ermittelte Einkommen mehr als 90.000 Euro beträgt.

Die Hinzurechnung erfasst nur den Sonderzuschlag für einen Empfänger gemäß Abs. 2 Z 1; der Sonderzuschlag für Personen unter 18 Jahren bleibt jedenfalls steuerfrei.

Um sicherzustellen, dass auch ohne Bestehen einer Steuererklärungspflicht die Versteuerung erfolgen kann, soll für diesen Fall in Abs. 5 ein Pflichtveranlagungstatbestand verankert werden.

In Abs. 6 soll eine Verpflichtung zur Datenübermittlung in Bezug auf Personen vorgesehen werden, die für die Anwendung des Abs. 4 in Betracht kommen. Auf Grundlage der übermittelten Daten kann bei Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 4 (Einkommen übersteigt 90.000 Euro) der Sonderzuschlag automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Empfängers berücksichtigt werden.

Zu Z 13 (§ 9):

Neben redaktionellen Änderungen wird mit der Anpassung des § 9 klargestellt, dass der Bundesminister für Finanzen für die Vollziehung des § 8 Abs. 4 und 5 zuständig ist.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Umwelt vorgeschlagen.