Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgender letzter Satz angefügt:

„Bei der Übernahme von Haftungen namens des Bundes ist insbesondere auf die Kohärenz mit beschäftigungspolitischen, ökologischen, menschenrechtlichen und entwicklungspolitischen Zielen sowie Sorgfaltspflichten zu achten.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8, 10 und 18 BWG oder gemäß § 9 BWG in Österreich verfügen. Ferner muss er eine solide, zuverlässige und kostengünstige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens gewährleisten. Zudem muss er eine umfassende, zuverlässige und sorgfältige Führung des Ausfuhrförderungsverfahrens in Hinblick auf anerkannte internationale Menschenrechts- sowie Nachhaltigkeitsstandards und entsprechende Verträglichkeitsprüfungen, hierunter fallen auch die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, Leitsätze für multinationale Unternehmen der OECD, dieUN‑Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der SDGsowie die IFC Performance Standards und Safeguard Policies der Weltbank-Gruppe, gewährleisten. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln, und insbesondere sind auch die Auftragsregelungen zur Prüfung von internationalen Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsstandards öffentlich zugänglich zu machen. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme durch den Bevollmächtigten selbst wird die banktechnische Behandlung, bei Ansuchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.“

3. § 6 lautet:

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss wie folgt schriftlich Bericht zu erstatten, und diese Berichte nach Kenntnisnahme zu veröffentlichen:

               a) Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich schriftlich zu berichten,

               b) über die Tätigkeit des Beirates gemäß § 5 Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen jährlich einen Bericht vorzulegen,

                c) über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 hat der Bundesminister für Finanzen jährlich einen Bericht vorzulegen.“

4. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2027“ ersetzt.

5. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft und sind auf übernommene Haftungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 übernommen werden.“