2676/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.06.2022
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Antrag

der Abgeordneten Wöginger, Maurer

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz, die COVID-19-Impfpflichtverordnung und die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung aufgehoben werden und das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz, die COVID-19-Impfpflichtverordnung und die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung aufgehoben werden und das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes

Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022, wird aufgehoben.

Artikel 2

Aufhebung der COVID-19-Impfpflichtverordnung

Die Verordnung über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, wird aufgehoben.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung

Die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung, BGBl. II Nr. 103/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2022, wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Jede Verarbeitung der im Register gespeicherten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tuberkulosegesetzes oder des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, erfolgen.“

2. Dem § 50 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 4 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

Begründung

1. Mit den Art. 1 bis 3 werden das COVID-19-Impfpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 4/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen (COVID-19-Impfpflichtverordnung, BGBl. II Nr. 52/2022, sowie die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung, BGBl. II Nr. 103/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2022) aufgehoben.

Damit soll keinesfalls eine Schmälerung des Beitrags der Impfung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (insbesondere im Hinblick auf die Verringerung schwerer Verläufe) zum Ausdruck gebracht werden. Es wird lediglich von einer Rechtspflicht abgesehen.

Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ergibt sich unmittelbar aus Art. 49 Abs. 1 B‑VG; eine ausdrückliche diesbezügliche Anordnung ist auch nicht aus dokumentalistischen Gründen geboten.

2. Im Epidemiegesetz 1950 soll eine Bezugnahme auf das aufzuhebende COVID-19-Impfpflichtgesetz beseitigt werden. Aus Anlass dieser Änderung sollen auch Redaktionsversehen beseitigt werden.

 

 

 

Es wird unter Verzicht auf eine erste Lesung um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.