2678/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.06.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnitte II und IIb entfallen.

2. Dem § 55 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) Die Abschnitte II und IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2022 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Überschuß“ durch das Wort „Überschuss“ sowie das Wort „Einnnahmen“ durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „geltwerte“ durch das Wort „geldwerte“ ersetzt.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Es erfolgt eine formale Aufhebung der Bestimmungen vergangener Familienleistungen (Kleinkindbeihilfe und Mutter-Kind-Paß-Bonus).

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4 Z 2 und § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a):

Es sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.