2678/A XXVII. GP
Eingebracht am 23.06.2022
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Antrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnitte II und IIb entfallen.
2. Dem § 55 wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) Die Abschnitte II und IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2022 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Überschuß“ durch das Wort „Überschuss“ sowie das Wort „Einnnahmen“ durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „geltwerte“ durch das Wort „geldwerte“ ersetzt.
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Es erfolgt eine formale Aufhebung der Bestimmungen vergangener Familienleistungen (Kleinkindbeihilfe und Mutter-Kind-Paß-Bonus).
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4 Z 2 und § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a):
Es sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.