2686/A XXVII. GP

Eingebracht am 06.07.2022
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:

 

Im §220b Abs. 1 und 2 wird „für unbestimmte Zeit“ durch „lebenslang“ ersetzt und im Abs. 3 entfällt der Satz „Das Gericht hat mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, noch besteht.

 

 

Begründung

 

2019 hat der Nationalrat (BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)), gegen die Stimmen von SPÖ, NEOS und Jetzt, eine Verschärfung hinsichtlich des Schutzes von hilfsbedürftigen und wehrloser Personen sowie auch Minderjährigen beschlossen. Wie es sich gezeigt hat, waren die Verschärfungen wegweisend, jedoch nicht weitreichend, general- und spezialpräventiv genug.

 

Daher ist es unumgänglich und an der Zeit den § 220b so zu ändern, dass man den zuständigen Gerichten ein Werkzeug in die Hand gibt, mit welchem diese eine zukünftige strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder zukünftige strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder wehrlosen Person mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können.

 

In formeller Hinsicht wird darum ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen