Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:
Der § 4a neu lautet:
„Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde aus einem anderen EWR‑Staat oder der Schweiz nach Österreich eingereist ist.“
Artikel 2
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:
In § 41 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a neu eingefügt:
„(2a) Ein Fremder ist zurückzuweisen, wenn er in einer Grenzgemeinde zu einem Staat, der die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Einreise (§ 45 Abs. 1) angetroffen wird und die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise gem. § 15 nicht erfüllt. Der Fremde ist vor der Zurückweisung erkennungsdienstlich zu behandeln und ein Einreiseverbot gemäß § 53 zu erlassen. § 4a AsylG 2005 ist anzuwenden.“