2695/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 06.07.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Staatsbürgerschaftshürden für Adoptiveltern aufheben

Nach wie vor zeigt sich, dass es bei der Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren international große Unterschiede gibt. So ist nach wie vor in vielen Ländern Homosexualität selbst unter Strafe und auch in vielen anderen Ländern sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften, Ehen oder Adoptionen nicht möglich. In Österreich wurde bereits mehrfach vom Verfassungsgerichtshof festgelegt, dass auch in diesen Bereichen die Sexualität von zwei Menschen keinen Unterschied machen darf (1). Diese Unterschiede scheinen aber plötzlich wieder aufzutauchen, wenn die Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen keine Österreichische ist.

So scheint in Adoptionsfällen teilweise auf das internationale Privatrecht verwiesen zu werden (2), wobei dieses grundsätzlich ja nur Anwendung findet, wenn zu einem ausländischen Recht eine starke Beziehung besteht. Fraglich ist in so einem Fall natürlich immer, wie dieses Vorrangprinzip gewichtet wird. Unabhängig von der Beziehung zu Rechtsvorschriften, sieht des §6 IPR-G aber auch vor, dass fremdes Recht nicht angewandt werden soll, wenn dadurch Unvereinbarkeiten mit dem österreichischen Recht entstehen könnten. Im Falle einer Adoption durch Adoptivwerber, die keine österreichische Staatsbürgerschaft haben, kann es nun also dazu kommen, dass fremdes Recht angewandt wird, in dem eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich ist. Bereits in der Frage der Ehe für alle war der Entscheid des Verfassungsgerichtshof (3) Ausgangspunkt für weitreichende Gesetzesänderungen in Richtung Gleichstellung, doch auch in dieser Frage wurde anfänglich auf die zugehörige Änderung des internationalen Privatrecht vergessen, sodass dieses erst zwei Jahre später angepasst wurde (4). 

In der Frage der Adoption besteht nun die Möglichkeit, einerseits dieses Säumnis aufzuholen und andererseits auch rascher zu arbeiten und einmal nicht erst in Folge eines VfGH-Entscheides zu reagieren. So wurde einerseits im Jänner 2022 bereits entschieden, dass Paare für eine Adoption nicht mehr unbedingt verheiratet sein müssen (5), was sich ebenso im §26 des IPR-G wiederspiegeln sollte. Auf der anderen Seite ist die Frage der Anwendung von Gesetzeslagen für die Relevanz der Staatsbürgerschaft bei Adoptionen ebenso in Abklärung beim VfGH (vgl 30/2022, 6), wobei davon auszugehen ist, dass die Rechtsauslegung wohl analog zur Frage der gleichgeschlechtlichen Eheschließung erfolgen wird. Eine Änderung des IPR-G würde demnach diesen Entscheidungen vorgreifen und eine Rechtslage schaffen, die es allen in Österreich lebenden Menschen erlaubt, vor dem Gesetz gleich zu sein.

1.    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20141211_14G00119_00/JFT_20141211_14G00119_00.pdf

2.    https://www.rklambda.at/images/Jus_Amandi_2022-01_WEB.pdf

3.    https://www.vfgh.gv.at/medien/Ehe_fuer_gleichgeschlechtliche_Paare.de.php

4.    https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0764/#XXVI_NRSITZ_00084

5.    https://www.vfgh.gv.at/medien/Lebensgefaehrten_und_Adoption.php#:~:text=Diese%20regelt%20die%20Adoption%20von,Mutter%20zur%20Inkognitoadoption%20freigegeben%20worden.

6.    https://www.vfgh.gv.at/downloads/Uebersicht_G_zum_8.4.2022.pdf

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Familie, Frauen, Integration und Medien, wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Justiz, dem Nationalrat ehestmöglich eine Reform des §26 IPR-G vorzulegen, die eine Adoption für gleichgeschlechtliche Paare unabhängig von deren Staatsbürgerschaft ermöglicht und das VfGH-Erkenntnis G 247/2021 vollumfassend umsetzt"  

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.