271/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

Selbständiger Antrag

§ 26 iVm § 21 GOG-NR

 

des Abgeordneten Schmiedlechner

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) geändert wird, BGBI. I Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 46/2014 wird wie folgt geändert:

 

Nach § 11 Absatz 1 Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

 

"Ziffer 5. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien."

 

Begründung

Bis dato sind in den Verwaltungsrat Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer und des Gewerkschaftsbundes entsandt. Die Probleme rund um die Almfutterflächenfeststellungen – Thema seit dem Jahr 2005 und vom Europäischen Rechnungshof bis heute kritisiert - zeigen als konkretes Beispiel sehr deutlich, dass in diesem Gremium auch den jeweiligen im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen politischen Parteien eine Mitgliedschaft durch ein Nominierungsrechts eines Vertreters eingeräumt werden sollte, um im Sinne der Transparenz - über etwaige Rechnungshofprüfungen hinausgehend - eine bessere Vollziehung und Kontrolle zu gewährleisten.

Weiters zeigte der Rechnungshofbericht betreffend die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH auf, dass eine Fülle von Unregelmäßigkeiten, Interessenskonflikten und Vergabemängeln im Prüfungszeitraum 2012-2014 vorlagen.

Darüber hinaus ist auch die Vergabe von Inseraten und Unterstützungen von Vereinen, inklusive Partei-Medien, eine kritische Thematik, die eine laufende Kontrolleinbindung aller im Hauptausschuss des Parlamentes vertretenen Parteien mehr als rechtfertigt. Es sei angemerkt, dass auch die gemäß §7 des Landwirtschaftsgesetzes eingerichtete Kommission nicht nur mit Sozialpartnern, sondern auch mit Vertretern aller Parteien beschickt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.