271/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Schmiedlechner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.01.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.01.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBI. I Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:“

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) geändert wird, BGBI. I Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 46/2014 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtigerweise wären die Z 3 und Z 4 im Sinne der Aufzählung ebenfalls anzupassen.

Nach § 11 Absatz 1 Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

 

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

           1. …

           2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

           3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

           4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

§ 11. (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

           1. …

           2. drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,

           3. drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und

           4. drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

         „5. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.“

           5. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.