Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetzes 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

Dem § 54b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat auch dann zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b des Bewährungshilfegesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichtes die Behörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.“