2717/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2022
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022, wird wie folgt geändert:

           1. Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“ der Ausdruck „3c. ABSCHNITT

§ 21g.                                           Angehörigenbonus“ eingefügt.

2. Nach § 21f wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3c. Abschnitt

Angehörigenbonus

§ 21g. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus jährlich in Höhe von 1.500 Euro.

(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Jänner 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.

(3) Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.

(4) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Abs. 1 gewährten Angehörigenbonus in Abs. 5 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(5) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Pflegegeldstufe;

           2. personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Adresse,

                f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

                g) Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG,

               h) Kontodaten.

(6) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 5 Z 1 angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

(7) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften.

(8) § 10, § 11, § 15, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 48g wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Anspruch gemäß § 21g dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem 1. Jänner 2023. Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum 1. Jänner 2023 erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen.“

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die Bezeichnung des 3c. Abschnitt, § 21g samt Überschrift sowie § 48g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Begründung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf Basis dieser Studie „Angehörigenpflege in Österreich“ ist bekannt, dass rund 950.000 erwachsene Men-schen in Österreich von Pflege und Betreuung in der Familie betroffen sind. Somit kümmern sich rund 10% der Gesamtbevölkerung Österreichs entweder zu Hause oder in stationären Einrichtungen um einen pflegebedürftigen Menschen.

Das aktuelle Regierungproigramm sieht unter anderm die Einführung eines Angehörigenbonus zur besseren Unterstützung der pflegenden Angehörigen vor.

Die Regierung hat mit der Pflegereform und den darin enthaltenen 20 Maßnahmen einen wichtigen Schritt gesetzt. In Umsetzung einer dieser Maßnahmen soll der Angehörigenbonus gesetzlich verankert werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Pflegegeldwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Da mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf ein neuer Abschnitt 3c. in das BPGG eingefügt werden soll, ist eine entsprechende Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Z 2 und 3 (§ 21g und § 48g Abs. 7):

Das aktuelle Regierungsprogramm nennt als eine Maßnahme zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen die Einführung eines Angehörigenbonus. Als eine Folge der Abschaffung des Pflegeregresses soll die Pflege daheim, die in der Regel durch Angehörige oder in Mischformen mit mobilen Diensten erfolgt, besonders unterstützt werden. Nach der Studie Angehörigenpflege in Österreich gibt es rund 800.000 pflegende Angehörige, die Personen mit Anspruch auf Pflegegeld daheim betreuen. Durch den Angehörigenbonus sollen pflegende Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit infolge der Pflege reduziert oder aufgegeben haben, besonders unterstützt werden.

Anspruchsberechtigt sollen Personen sein, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.

Der Angehörigenbonus gebührt ab 2023 jährlich in Höhe von 1.500 Euro in monatlichen Teilbeträgen.

Die Eigenschaft eines nahen Angehörigen ergibt sich aus den §§ 18a und 18b ASVG sowie § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG.

Da die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG im Sterbemonat bzw. bei zeitweiligen stationären Aufenthalten der pflegebedürftigen Person aufrecht bleiben, soll ein Ruhen bzw. eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vollzogen werden.

Der Angehörigenbonus soll von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen höchsten für ein Jahr rückwirkend – jedoch frühestens ab 1. Jänner 2023 – durch den, für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG, zuständigen Entscheidungsträger ausgezahlt werden.

Liegt sowohl eine Selbstversicherung als auch eine Weiterversicherung vor, so soll der Angehörigenbonus nur einmal gebühren. Die Zuständigkeit der Entscheidungsträger soll sich in solchen Fällen aus folgender Reihenfolge ableiten: ASVG vor GSVG vor BSVG

§ 21g Abs. 4 und 5 soll die gesetzliche Ermächtigung für die Entscheidungsträger darstellen, die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Durch die Aufzählung der Datenarten wird den Erfordernissen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG) Rechnung getragen.

Im Abs. 6 sollen die Entscheidungsträger aus verwaltungsökonomischen Gründen ermächtigt werden, die personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen. Damit soll der bürokratische Aufwand für die pflegenden Angehörigen minimiert werden.

In Absatz 7 soll klargestellt werden, dass der Angehörigenbonus nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften zu werten ist und aus diesem Grund eine Anrechnung zu unterbleiben hat.

Weiters sollen in Absatz 8 jene Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes angeführt werden, die sinngemäß auf den Angehörigenbonus zur Anwendung gelangen sollen.

Da § 24 BPGG iVm § 367 ASVG sinngemäß auf den Angehörigenbonus anzuwenden sind, handelt es sich um eine Leistungssache und daher soll gegen Bescheide eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden können.

Zur Vollziehung des Angehörigenbonus sind im Vorfeld die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Aufgrund der Teuerungspakete und Pensionsanpassungen sind die Entscheidungsträger mit erhöhten Programmieraufwand konfrontiert. Da nicht mit Gewissheit sichergestellt werden kann, dass Auszahlungen ab dem 1. Jänner 2023 möglich sind, soll eine rückwirkende Auszahlung, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vorgesehen werden. Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen soll durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung spätestens bis 30. Juni 2023 festgestellt werden.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 34):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.