Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“ der Ausdruck

„3c. ABSCHNITT

§ 21g.                                    Angehörigenbonus“

eingefügt.

2. Nach § 21f wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3c. Abschnitt

Angehörigenbonus

§ 21g. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus jährlich in Höhe von 1.500 Euro.

(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Jänner 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.

(3) Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.

(4) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Abs. 1 gewährten Angehörigenbonus in Abs. 5 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(5) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Pflegegeldstufe;

           2. personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Adresse,

                f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

                g) Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG,

               h) Kontodaten.

(6) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 5 Z 1 angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

(7) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften.

(8) § 10, § 11, § 15, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 48g wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Anspruch gemäß § 21g dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem 1. Jänner 2023. Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum 1. Jänner 2023 erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen.“

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die Bezeichnung des 3c. Abschnitt, § 21g samt Überschrift sowie § 48g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“