2718/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2022
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Antrag

 

der Abg. Norbert Sieber, Barbara Neßler,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat  wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird in lit. c der Punkt durch den Ausdruck „, oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

„d) Personen, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 Asylgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuerkannt wurde.“

2. § 50 werden folgende Abs. 29 und 30 angefügt:

„(29) Aus der Ukraine Vertriebene (§ 62 Asylgesetz 2005) haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.

(30) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d sowie § 50 Abs. 29 und 30 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2024, außer Kraft.“

Begründung

Zu § 2 und § 50 KBGG:

 

Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde eine Massenfluchtbewegung in die Europäische Union und v.a. auch in das Bundesgebiet Österreichs ausgelöst. Die Europäische Union hat aufgrund der Singularität eines Krieges auf europäischem Boden in jüngster Vergangenheit erstmals die sog. „Massenzustrom-RL“ aktiviert (RL 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl L 2001/212, 12.). Österreich zeigt sich in seiner humanitären Tradition solidarisch und leistet umfangreiche Nachbarschaftshilfe. Auch viele andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind sich der Einmaligkeit dieses Krieges und der historischen Verantwortung bewusst und setzen die „Massenzustrom-RL“ in nationales Recht um.

 

Die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, wobei es sich bei diesen großteils um Frauen und Kinder handelt, gelten als „Vertriebene“ im Sinne des § 62 AsylG 2005 (BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234) und des § 1 Vertriebenen-VO (Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO) BGBl II 2022/92). Gemäß § 62 Abs 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Vertriebenen-VO haben Vertriebene ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bis 3. März 2023, das heißt sie erwerben sofort und kollektiv vorübergehender Schutz, ohne dass eine individuelle Prüfung vorgenommen werden muss. Sie

 

erwerben somit ein  provisorisches Aufenthaltsrecht für einen kurzen Zeitraum, derzeit bis zum 3. März 2023 (§ 4 Abs 1 Vertriebenen-VO). Sie sind „Grundversorgungs-Zielgruppe“ (Art 2 Abs 1 Z 3 Grundversorgungsvereinbarung) und haben sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ihr begrenzter Aufenthalt in Österreich dient lediglich der Überbrückung der akuten Gefährdungssituation und ist auf eine möglichst baldige Rückkehr in die Heimat Ukraine ausgerichtet. Vertriebene stellen daher eine besondere Gruppe von Fremden dar, deren außergewöhnliche Hilfsbedürftigkeit spezielle (kurzfristige) finanzielle Unterstützung erfordert. Diese Kurzfristigkeit umfasst dabei nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Österreich, sondern auch die Notwendigkeit, sich in kürzester Zeit in Österreich zurechtfinden zu müssen. Diese fehlende Möglichkeit sich auf den Aufenthalt in Österreich systematisch und praktisch vorbereiten zu können, ist eine Folge des für viele überraschenden Angriffs Russlands. Verschärft wird diese Notlage durch den Umstand, dass es sich aktuell vorwiegend um Frauen und Kinder handelt, die in Österreich Schutz finden. Gerade die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern und das Ziel, diesen möglichst schnell ein stabiles und sicheres Umfeld zu bieten, macht die Situation von ukrainischen Vertriebenen besonders herausfordernd.

 

Personen, die aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Ukraine vertrieben worden sind und in Österreich vorübergehend Schutz finden, sollen für ihre Kinder österreichische Familienleistungen erhalten, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

 

Die KBGG-Sonderbestimmung wird mit der Gültigkeit des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes nach der Vertriebenen-VO (ein Jahr bis 3. März 2023 und im Falle einer Verlängerung um ein weiteres Jahr bis längstens 3. März 2024) beschränkt.

 

Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsvoraussetzung geschaffen werden muss.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.