2719/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2022
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Antrag

der Abgeordneten Christian Stocker, Georg Bürstmayr

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt.

2. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“

3. In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt.

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 3)

Um auch Inhabern eines Visums gemäß § 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, die Möglichkeit zur Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland zu ermöglichen, wird die in § 1 Abs. 2 Z 3 festgelegte Ausnahme vom Anwendungsbereich des NAG (wie bereits in den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1) insofern eingeschränkt, als diese nur dann gilt, soweit das NAG nicht anderes bestimmt.

Zu Z 2 und 3 (§§ 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7)

Zur weiteren Förderung der qualifizierten Zuwanderung soll ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für sämtliche Säulen der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (dh. neben besonders Hochqualifizierten künftig auch Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter) nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts auch im Inland eingebracht werden können. Zur Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland berechtigt sind sohin künftig Drittstaatsangehörige, die insbesondere in Übereinstimmung mit einschlägigem EU-Recht rechtmäßig visumfrei oder visumpflichtig eingereist sind und visumfrei oder als Inhaber eines Visums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Da somit ohnehin jeder rechtmäßige Aufenthalt mit Visum oder visumfrei künftig die Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ im Inland ermöglichen soll, wird eine ausdrückliche Bezugnahme auf Aufenthalte als Inhaber eines Visums gemäß § 24a FPG wie bisher vorgesehen obsolet und kann entfallen.

Wird der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums D in weiterer Folge erteilt, wird das Visum gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 FPG gegenstandslos. Handelt es sich bei dem Betreffenden um den Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG – dh. um ein Visum für bis zu 90 Tage, das ebenfalls zu Erwerbszwecken erteilt wurde – wird zur Vermeidung einer sich überschneidenden Gültigkeitsdauer in § 20 Abs. 2a festgelegt, dass die Gültigkeitsdauer der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ frühestens mit Ablauf des Visums beginnt.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 38)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Innenausschuss