2719/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 08.07.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt. |
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(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die 1. … |
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(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die 1. … |
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3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. |
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3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. |
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2. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: |
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„(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“ |
(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. |
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3. In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt. |
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(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: 1. … |
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(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: 1. … |
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7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
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7. Drittstaatsangehörige,
die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
gemäß § 41 |
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4. Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt: |
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„(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |