2719/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.07.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.07.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt.

 

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

           1. …

 

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

           1. …

           3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

 

 

           3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

 

2. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

 

3. In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

           1. …

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

           1. …

           7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

 

 

           7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPGAufenthalts;

 

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.