2722/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.07.2022
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Antrag

Initiativantrag

gemäß § 26 GOG-NR

Der Abgeordneten Johann Singer, Katharina Kucharowits, Norbert Hofer, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeiter­gesetz – ParlMG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlaments­mitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:

1. Das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen.

2. Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben.“

Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet. Beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates gebührt die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 bestehen.“

Begründung

Der Inhalt des bisherigen § 3 Abs. 2 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze aufgegliedert.  

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss