2735/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Petra Wimmer,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG geändert wird

 

          Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022 wird wie folgt geändert:

 

In § 14 a Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Schwiegereltern“ die Wortfolge „Eltern eines eingetragenen Partners oder Lebensgefährten,“ eingefügt und nach der Wortfolge „von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten“ wird die Wortfolge „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

Durch die Ergänzung im § 14a wird Arbeitnehmer*innen sowohl die Inanspruchnahme von Sterbebegleitung als auch Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für die Eltern des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin als auch der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten und zusätzlich für leibliche Kinder des eingetragenen Partners oder der Partnerin ermöglicht.

 

Es soll zukünftig möglich sein, auch für diese Personen Pflege und Betreuung im Familienkreis zu erbringen. Der Ausschluss der Eltern von Lebensgefährt*innen und eingetragenen Partner*innen sowie der leiblichen Kinder eingetragener Partner*innen ist im Vergleich zu den berücksichtigten Schwiegereltern und leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten diskriminierend und auch längst nicht mehr zeitgemäß.