Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz BGBl 376/1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz BGBl 376/1967, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 135/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 30q wird folgender § 30r eingefügt:
„§ 30r. Die Bestimmungen des Abschnittes Ib gelten auch sinngemäß für Ausbildungen nach dem Ausbildungspflichtgesetz (BGBl. I Nr. 164/2020) und sonstigen Ausbildungen für Jugendliche, die durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt werden.“
2. In § 55 wird nach dem Abs. 57 folgender Abs. 58 angefügt:
„(58) § 30r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit xx.xx.2022 in Kraft.“