2737/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Muchitsch,

 

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Neuregelung der Pensionsanpassung

 

 

Die Pensionsanpassung mit 1.1.2022 betrug nur 1,8 Prozent (bzw. 3,0 % für kleinere Pensionen). Bereits seit dem Sommer 2021 (dem Ende des Berechnungszeitraums für die 22er-Anpassung) lag die Teuerung allerdings doppelt so hoch. Schon im August 2021 betrug der VPI-Wert 3,2 Prozent. Über ein volles Jahr erleiden die Pensionist*innen bereits einen massiven Kaufkraftverlust! Das darf sich nicht fortsetzen!

 

Der laut geltenden Rechtslage ermittelte Wert für die Anpassung 2023 beträgt 5,8 Prozent und liegt damit neuerlich deutlich unter der aktuellen Teuerung von über 9 Prozent (VPI). Wirtschafts-Experten erwarten sogar ein weiteres Ansteigen der Inflation, „in den zweistelligen Bereich“.

 

In Zeiten relativ niedriger und v. a. relativ stabiler Inflationsraten ist die derzeit geltende Pensionsanpassungsberechnung unproblematisch, bei stark steigenden Inflationsraten führt diese jedoch über längere Zeiträume zu erheblichen Kaufkraftverlusten, die insbesondere für Bezieher*innen kleinerer Pensionen unzumutbare Härten bedeuten und entsprechende Korrekturen erfordern. Die aktuell (von August bis Dezember 2022) beträchtliche Teuerung mit über 9 Prozent würde nach geltender Rechtslage erst im Jänner 2024 (!) – mit der Pensionsanpassung 2024 Berücksichtigung finden.

 

Das Problem der Anpassung bei hohen Inflationsraten liegt in der Berechnung und sollte daher jetzt geändert werden. Die Pensionsanpassung sollte beginnend mit 1.1.2023 nicht mehr der durchschnittlichen Inflationsrate vom August des vorvorangegangenen Jahres bis zum Juli des vorangegangenen Jahres entsprechen, sondern zeitnah der voraussichtlichen Inflationsrate des vorangegangenen Jahres.

Konkret würde dies eine Anpassung für 2023 mit der durchschnittlichen Inflationsrate des Jahres 2022 von voraussichtlich rund 8,4 Prozent bedeuten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Vorzieheffekt, weil die voraussichtliche Inflation bis Jahresende berücksichtigt wird. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen gegenüber der geltenden Rechtslage betragen für 2023 ca. 1,3 Mrd. Euro. Dabei handelt es sich allerdings nicht um jährlich wiederkehrende, nur langsam abschmelzende zusätzliche Aufwendungen, sondern im Wesentlichen nur um einen Vorzieheffekt. In der langen Sicht wäre diese Umstellung grundsätzlich aufwandsneutral. Die Anpassung folgt unverändert der tatsächlichen Inflationsentwicklung, allerdings wesentlich zeitnäher.

 

Wie soll die neue Anpassung funktionieren:

·    Die Inflationsrate wird von Jänner bis Oktober ermittelt und die Monate November und Dezember werden geschätzt. Über- oder Unterschätzung wird bei der nächsten PA berücksichtigt.

·    Der so ermittelte Wert wird für die PA 2023 einen Wert rund 8,4 Prozent ergeben.

·    Dieser Wert stellt die Kaufkraftabgeltung dar und soll somit für alle Pensionen nach ASVG, GSVG und BSVG gebühren. Für Ruhebezüge von Beamt*innen soll ab der Höhe der ASVG-Höchstpension ein Fixbetrag gewährt werden. Die Anpassung der Luxuspensionen soll ebenfalls mit diesem Fixbetrag begrenzt werden.

·    Um die Kaufkraft der Pensionsleistungen zu erhalten, sollen alle Pensionsbezieher aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG und BSVG) die Anpassung 2023 in voller Höhe bekommen, weil auch diese Personen von der Teuerung stark betroffen sind und in den letzten Jahren schon Einschnitte hinnehmen mussten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zuzuleiten, mit der die jährliche Pensionsanpassung neu geregelt wird. Die Berechnung der Anpassung soll mit den Teuerungsraten des gesamten Vorjahres, also von Jänner bis Oktober plus einer Prognose der beiden fehlenden Monate erfolgen, um eine realistische und zeitnahe Anpassung zu ermöglichen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales