2738/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Muchtisch,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend keine Diskriminierung: Steuerbefreiung und Unpfändbarkeit der außerordentlichen Einmalzahlung auch für Landes- und Gemeindebedienstete

 

 

Das sogenannte „Teuerungs-Entlastungspaket“ (BGBl. 93/2022 vom 30.6.2022) der Bundesregierung beinhaltet eine außerordentliche Einmalzahlung – gestaffelt je nach Einkommenshöhe. Diese Einmalzahlung erhalten alle Pensionist*innen, sofern sie in die Einkommensstaffel fallen.

 

Leider hat man für diese außerordentliche Einmalzahlung auf die Steuerbefreiung und die Unpfändbarkeit im Gesetz für vergleichbare landesgesetzliche Leistungen an Landesbedienstete vergessen. Die erforderliche Sonderbestimmung in § 95h Pensionsgesetz 1965, die eine Steuerbefreiung bzw. Unpfändbarkeit für vergleichbare landesgesetzliche Leistungen an Landesbedienstete vorsehen würde, wurde nicht geschaffen.

 

Im Ergebnis müssen daher nach aktueller Rechtslage pensionierte Landes- bzw. Gemeindebedienstete – falls ihre Gebietskörperschaft eine außerordentliche Einmalzahlung schaffen möchte – Lohnsteuer entrichten bzw. ist diese Einmalzahlung auch pfändbar. Pensionierte Bundesbedienstete und ASVG-, GSVG- und BSVG-Pensionist*innen sind von Lohnsteuer und Pfändbarkeit befreit.

 

Diese Ungleichbehandlung ist dringendst zu sanieren.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich dem Nationalrat die Reparatur des Pensionsgesetzes zur Beschlussfassung zu übermitteln, mit der die Steuerbefreiung und Unpfändbarkeit der außerordentlichen Einmalzahlung auch für Landes- und Gemeindebedienstete, sofern ihre Gebietskörperschaft eine außerordentliche Einmalzahlung schaffen möchte, vorgesehen wird.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales