274/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Graf

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

 

1.    In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „allgemeinen und“. 

 

2.    In § 38 Abs. 2 wird der Ausdruck „18,00 Euro“ durch den Ausdruck „5,05 Euro“ ersetzt.

 

3.    § 38 Abs. 3 entfällt.

 

Begründung

 

Die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) sollte in erster Linie die Interessen der Studierenden vertreten. Stattdessen macht sie immer wieder mit linksextremistischen Aktionen auf sich aufmerksam. So zuletzt, in dem sie mit Gewalt eine Lehrveranstaltung des ao. Univ.-Prof. Dr. Lothar Höbelt verhinderte. Damit verfolgt sie genau den gegenteiligen Zweck. Sie hindert Studierende daran, eine Lehrveranstaltung zu besuchen und schädigt sie somit. Dass diese Studierende dann auch noch mit Zwangsbeiträgen jene ÖH finanzieren sollen, die ihnen massiv schadet, kann nicht Sinn der Zwangsmitgliedschaft sein. Ein Schritt zu Verbesserung wäre, dass „allgemein politische Mandat“ zu streichen.

 

Bereits im türkis-bauen Regierungsprogramm wurde dazu festgehalten:

Im Sinne der Verbesserung des Services für Studierende durch die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) soll ihr gesetzlicher Auftrag stärker konkretisiert werden. Die ihr zur Verfügung gestellten Mittel sollen in Zukunft ausschließlich für Aufgaben der Beratung und Interessenvertretung von Studierenden verwendet werden können.

 

 

 

Zu Z 1: Der Aufgabenbereich der ÖH soll fortan nur noch die studienbezogenen Interessen der Studenten umfassen. Die Vertretung der „allgemeinen Interessen“ ist ersatzlos zu streichen. Dadurch soll der ständige Missbrauch der ÖH Gelder (Beispiel: Cafe Rosa; Bezahlung von Fahrten zu Demonstrationen, die keine studienbezogenen  Themen verfolgen; … ) durch die linke ÖH Exekutive rechtlich verfolgbar werden.

 

Zu Z 2: In § 38 Abs. 2 wird die Höhe des Beitrages von ordentlichen Mitgliedern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festgelegt. Solange Studierende gesetzlich verpflichtet werden, Mitglieder der „Zwangskammer ÖH“ zu sein, soll der Studierendenbeitrag insofern deutlich abgesenkt werden, als sich der Beitrag am Interesse der Mitglieder an ihrer Vertretung orientiert. Da nur etwa ein Viertel der Zwangsmitglieder ein Interesse an ihrer Vertretung hat - ablesbar an der Wahlbeteiligung zur ÖH-Wahl –, soll der Beitrag auf 25% des aktuell gültigen abgesenkt werden.

Zu Z 3: Aktuell (WS 2019/20) beträgt der Beitrag auf Grund der Indexierung (§ 38 Abs. 3) 20,20 Euro.

 

§ 38 Abs. 3 sieht vor, dass sich der Studierendenbeitrag jährlich um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindexes erhöht. Da für die diversen Studienförderungen eine solche Indexierung auch nicht vorgesehen ist, soll diese automatische Anpassung bei den Beiträgen für die „Zwangskammer ÖH“ gestrichen werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt‚ eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten

durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen‚ den Antrag dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.