2793/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Laurenz Pöttinger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 21.09.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Urlaubsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert: |
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1. § 10 Abs. 2 lautet: |
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(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
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„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“ |
(2) |
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2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt: |
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„(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 115/2022 (kundgemacht am 27.07.2022). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Im Eingang müsste es daher lauten: ,….. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. I 115/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. § 105 Abs. 2 lautet: |
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(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
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„(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“ |
(2) |
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 430 bereits einen Absatz 5 (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 115/2022, kundgemacht am 27.07.2022). Daher müsste, um 2 Absätze 5 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden. |
2. Dem § 430 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. |
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(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. |
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„(5) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(5) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Heimarbeitsgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 61/2018 (kundgemacht am 14.08.2022). Im Eingang müsste es daher lauten: ,….. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. I 61/2018, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert: |
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1. § 23 Abs. 3 entfällt. |
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(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Abfindung, wenn er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst. |
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2. Dem § 74 wird folgender Abs. 9 angefügt: |
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„(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“ |
(9) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. |