2794/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz  geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 420 Abs. 6 Z 5 entfällt.

2. Im § 421 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 420 Abs. 6 Z 5)“.

3. Im § 423 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird eingefügt:

         „6. wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.“

4. Im § 423 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck „den Z 4 bis 6“ ersetzt.

5. Dem § 772a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gilt als Leistung nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

6. Nach § 778 wird folgender § 779 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 779. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1;

           2. rückwirkend mit 1. Juli 2022 § 772a Abs. 4.

(2) § 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(3) Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 400a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gilt als Leistung nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

2. Nach § 404 wird folgender § 405 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 405. § 400a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 394a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gilt als Leistung nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“

2. Nach § 398 wird folgender § 399 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 399. § 394a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr.100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 6 Z 5 entfällt.

2. Im § 18 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(§ 17 Abs. 6 Z 5)“.

3. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird eingefügt:

         „6. wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.“

4. Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck „den Z 4 bis 6“ ersetzt.

5. Nach § 54 wird folgender § 55 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 55. (1) Die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 17 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.“

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 132 Abs. 6 Z 5 entfällt.

2. Im § 135 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird eingefügt:

         „6. wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.“

3. Im § 135 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck „den Z 4 bis 6“ ersetzt.

4. Nach § 282 wird folgender § 283 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 283. (1) § 135 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft; § 132 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.“


 

Begründung

Zu Art. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie zu den Art. 4 und 5 (§§ 420 Abs. 6 Z 5, 421 Abs. 1, 423 Abs. 1 und 779 Abs. 3 ASVG; §§ 17 Abs. 6 Z 5, 18 Abs. 6, 20 Abs. 1 und 55 Abs. 2 SVSG; §§ 132 Abs. 6 Z 5, 135 Abs. 1 und 283 Abs. 2 B-KUVG):

Der Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen soll aus praktischen Gründen nicht schon vor der Entsendung, sondern binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Entsendung nachzuweisen sein.

Nach geltender Rechtslage können nur jene Personen in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin entsendet werden, die bereits vor der Entsendung ihre fachliche Eignung durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nachgewiesen haben.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass kaum eine Person dieses Erfordernis erfüllt.

Auch hat sich herausgestellt, dass wenige Personen bereit sind, sich als „potentielle Reserve“ zur Verfügung zu stellen und die erforderliche vom Dachverband durchzuführende Informationsveranstaltung zu besuchen, ohne zu wissen, ob bzw. wann sie als Versicherungsvertreter/innen tatsächlich entsendet werden.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Nachweis des Besuches der einschlägigen Informationsveranstaltung innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung erbringen zu müssen, widrigenfalls ein Enthebungsgrund vorliegt.

Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger bei Ausscheiden von Mitgliedern rechtzeitig und vollzählig besetzt werden können.

Zu Art. 1 Z 5 sowie zu den Art. 2 und 3 (§ 772a Abs. 4 ASVG; § 400a Abs. 4 GSVG; § 394a Abs. 4 BSVG):

Es soll ausdrücklich normiert werden, dass die außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG samt Parallelrecht als Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes einen allfälligen Sozialhilfebezug nicht schmälert.

Auf Grund der Gestaltung der das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ausführenden Gesetze mancher Länder wird ungeachtet des § 2 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes klargestellt, dass diese Leistungen nicht im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Inkrafttretens des § 772a ASVG samt Parallelrecht (1. Juli 2022) in Kraft gesetzt werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.