28/A und Zu 28/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 12 Abs. 2 lautet:

 

(2) Wer vorsätzlich

„(2) Wer vorsätzlich

(2) Wer vorsätzlich

           1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

           1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

           1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

           2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder

           2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

           2. eine Spende entgegen § 6 Abs.  1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitetmeldet oder

           3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

           3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

           3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

           4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

           4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

           4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.

 

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Darüber hinaus ist die den erlaubten Betrag übersteigende Summe der Spende für verfallen zu erklären.“

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Gericht mit einerFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro720 Tagessätzen zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall derdie den erlaubten Betrag übersteigendenübersteigende Summe der Spende zu erkennen.für verfallen zu erklären.

 

2. § 12 Abs. 2b lautet:

 

 

„(2b) Wer die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 10.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 50.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, zu bestrafen.“

(2b) Wer die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 10.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 50.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, zu bestrafen.