2812/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag

des Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 37/2022, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ und jeweils das Datum „31. Oktober 2022“ durch das Datum „31. März 2023“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Datum „31. August 2022“ durch das Datum „31. Oktober 2022“ ersetzt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung

Zu § 5 Abs. 4:

Nach derzeitiger Rechtslage müssen die für die Einlösung des Gutscheines erforderlichen Daten bis längstens 31. Oktober 2022 elektronisch oder im Wege einer Briefsendung bekannt gegeben werden.

Um die Inanspruchnahme des Energiekostenausgleiches für die Begünstigten möglichst breitflächig sicherzustellen, soll die in Abs. 4 für die Datenbekanntgabe vorgesehene Frist bis 31. März 2023 verlängert werden.

Beim Verweis auf den Abs. 2 handelt sich um ein Redaktionsversehen. Da der Verweis richtigerweise den Abs. 3 betrifft, soll dieses Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu § 5 Abs. 5:

§ 5 Abs. 5 sieht als Frist für die Anforderung eines Gutscheines den 31. August 2022 vor. Diese Frist soll bis 31. Oktober 2022 verlängert werden, um ebenfalls die Inanspruchnahme des Energiekostenausgleiches für die Begünstigten möglichst breitflächig sicherzustellen.

Die Änderungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft treten.