2812/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.09.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.09.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Energiekostenausgleichsgesetz 2022 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 37/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ und jeweils das Datum „31. Oktober 2022“ durch das Datum „31. März 2023“ ersetzt.

 

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 sind von der begünstigten Person bis längstens 31. Oktober 2022 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. Oktober 2022 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren.

 

 

(4) Die Informationen gemäß Abs. 23 sind von der begünstigten Person bis längstens 31. Oktober 2022März 2023 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. Oktober 2022März 2023 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren.

 

 

b) In Abs. 5 wird das Datum „31. August 2022“ durch das Datum „31. Oktober 2022“ ersetzt.

 

(5) Personen, die im Wege der Versendung (§ 5 Abs. 1) bis 30. Juni 2022 keinen Gutschein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. August 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert werden.

 

 

(5) Personen, die im Wege der Versendung (§ 5 Abs. 1) bis 30. Juni 2022 keinen Gutschein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. AugustOktober 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert werden.