2823/A XXVII. GP
Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag
der Abgeordneten Krainer, Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 erster Satz der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA) lautet:
„Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter, den Verfahrensanwalt oder deren Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen.“
Begründung
Mit der gegenständlichen Änderung wird eine irrtümliche Lücke geschlossen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden soll der Untersuchungsausschuss nicht nur den Verfahrensrichter und dessen Stellvertreter, sondern auch den Verfahrensanwalt und dessen Stellvertreter abwählen können. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn ein Rücktritt nicht erfolgt oder nicht mehr erfolgen kann, obwohl die Voraussetzungen für die Ernennung (§ 8 und 10) weggefallen sind.
Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR – Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss