2827/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern (Stromkostenzuschuss);

           2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich zur Sicherstellung eines leistbaren Grundkontingents durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ den von der Haushaltskundin oder dem Haushaltskunden zu zahlenden Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der den Arbeitspreis sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, umfasst; nicht umfasst sind der Grundpreis, Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse;

           2.  „Grundkontingent“ die maximale Stromverbrauchsmenge in kWh je Zählpunkt, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird;

           3. „oberer Referenzenergiepreis“ den oberen Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst;

           4. „Stromlieferungsvertrag“ den zwischen Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom;

           5. „unterer Referenzenergiepreis“ den unteren Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.

Gegenstand der Förderung

       § 3. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten

           1. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);

           2. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).

(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.

(4) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.

2. Teil

Stromkostenzuschuss

Begünstigter Personenkreis

§ 4. Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent

§ 5. (1) Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt. Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt. Ist der tatsächliche Verbrauch in einem Abrechnungszeitraum geringer als das Grundkontingent, das für diesen Zeitraum zusteht, ist der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt.

(2) Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh bemisst sich nach der Differenz zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und unteren Referenzenergiepreis. Der Stromkostenzuschuss wird gewährt, wenn der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis über dem unteren Referenzenergiepreis liegt. Übersteigt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den oberen Referenzenergiepreis, ist die Höhe des Stromkostenzuschusses mit der Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Referenzenergiepreis begrenzt.

(3) Für die Berechnung des Stromkostenzuschusses sind folgende Werte heranzuziehen:

           1. Grundkontingent........................................................................ 2.900 kWh/Jahr;

           2. Oberer Referenzenergiepreis....................................................... 40 Cent/kWh;

           3. Unterer Referenzenergiepreis...................................................... 10 Cent/kWh.

(4) Die in Abs. 3 festgelegten Werte können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden, sofern durch die gesetzlich festgelegten Werte die Erreichung des in § 1 Z 1 festgelegten Ziels nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.

(5) Bei der Festlegung der Werte durch Verordnung gemäß Abs. 4 sind folgende Grundsätze anzuwenden:

           1. das Grundkontingent hat sich an der mittleren Abgabe pro Zählpunkt zu orientieren; Anreize zum sparsamen Stromverbrauch haben weiter aufrecht zu bleiben;

           2. der obere Referenzenergiepreis ist marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen;

           3. durch den unteren Referenzenergiepreis ist sicherzustellen, dass die von Preissteigerungen betroffenen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden entlastet werden; verbrauchsbeeinflussende Preissignale haben, um Anreize zu notwendigen Einsparungen zu setzen, in vertretbarem Ausmaß bestehen zu bleiben.

Zusatzkontingent für größere Haushalte

§ 6. Für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 54/2021, als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ist der Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent bereitzustellen.

3. Teil

Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte

Begünstigter Personenkreis

§ 7. Der Netzkostenzuschuss wird für jeden Zählpunkt mit Entnahme in einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 und § 100 Abs. 7 EAG gewährt, für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf.

Höhe des Netzkostenzuschusses

§ 8. (1) Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 30. Juni 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt.

(2) Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale Höhe des Netzkostenzuschusses auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung zu ermitteln.

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen für Strom- und Netzkostenzuschuss

Rückforderung

§ 9. Werden der Stromkostenzuschuss oder der Netzkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Zuschuss von der natürlichen Person, die aus dem betreffenden Stromlieferungs- oder Netzzugangsvertrag zahlungspflichtig ist, dem Bund zu erstatten.

Mittelaufbringung

§ 10. (1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.

(2) Bei Bereitstellung der Mittel gemäß Abs. 1 sind auch Mittel für den Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent für Haushalte gemäß § 6 zu berücksichtigen.

Kostenersatz

§ 11. (1) Der Bund hat den Lieferanten bezüglich des Stromkostenzuschusses und den Netzbetreibern bezüglich des Netzkostenzuschusses die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.

(2) Für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse gebührt eine einmalige pauschale Abgeltung für Lieferanten, die den Stromkostenzuschuss abwickeln bzw. für Netzbetreiber, die den Netzkostenzuschuss abwickeln. Die Höhe der pauschalen Abgeltung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse, festzulegen.

(3) Eine über Abs. 1 und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.

(4) Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Kundinnen oder Kunden berechtigt den Bund zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.

(5) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit.

(6) Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen zu legen. Der Kostenersatz ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.

(7) Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4. März 2021 S. 35) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Lieferanten und Netzbetreiber an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

5. Teil

Schlussbestimmungen

Monitoring

§ 12. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Förderinstrumente binnen sechs Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes des Strom- und Netzkostenzuschusses zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist insbesondere auf die während der Geltung dieses Bundesgesetzes erfolgten Preisanpassungen der Lieferanten einzugehen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich § 5 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich § 6,§ 10 und § 11 der Bundesminister für Finanzen;

           3. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

In- und Außerkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

 

Anlage
(zu § 4)

Begünstigte standardisierte Lastprofile

Folgende standardisierte Lastprofile, die gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln Zählpunkten im österreichischen Netzgebiet zuzuordnen sind, sind begünstigt:

           1. H0: Haushalt;

           2. HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;

           3. HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

Begründung

Allgemeiner Teil

Angesichts der hohen Energiepreise, die ein maßgeblicher Treiber für die historisch hohen Inflationsraten sind, sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch einen Stromkostenzuschuss auf den gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis finanziell entlastet werden.

Zur Erhöhung der sozialen Treffsicherheit sollen einkommensschwache Haushalte im Sinne des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, einen zusätzlichen Netzkostenzuschuss auf die zu zahlenden Systemnutzungsentgelte erhalten.

Kompetenzrechtliche Grundlage ist Art. 17 B-VG; Strom- und Netzkostenzuschüsse sollen vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Z 1: Der Begriff „gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis“ beschreibt die Bemessungsgrundlage, die für die Berechnung des Stromkostenzuschusses pro kWh heranzuziehen ist. Umfasst sind der Arbeitspreis einschließlich sämtlicher einmaliger und wiederkehrender Rabatte, die direkt auf den Energiepreis wirken. Beispiele für einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die direkt auf den Energiepreis wirken sind abrechnungsbezogene Boni (z.B. „Online-Bonus“, Bonus für Zahlung per Lastschrift, Bonus für papierlose Rechnung). Gratisstromzeiträume, Neukundenrabatt und -bonus, Treuerabatte und -bonus oder Wärmepumpenbonus. Beispiele für einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die nicht direkt auf den Energiepreis wirken, sind beispielsweise Vergünstigungen durch Bonuspunkte-, Vorteilswelt- und Kundenclubprogramme, Sachgeschenke, oder direkte Preisnachlässe für andere Nicht-Stromprodukte des Anbieters (Tankrabatte o.Ä.). Relevant für die Beurteilung ist die Frage, ob der jeweilige Rabatt tatsächlich auf den Energiepreis wirkt.

Für den Fall, dass der Energiepreis in Abhängigkeit von der Tageszeit, bestimmten Wochentagen oder Wochenenden bzw. Feiertagen variiert, ist der zum jeweiligen Zeitpunkt für die Berechnung des Energiepreises relevante Preis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Grundpreis, Systemnutzungsentgelte, Steuern und Abgaben sowie sonstige aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingehobene Beträge oder gewährte Zuschüsse fließen nicht in die Berechnung des gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreises mit ein. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise der Niederösterreichische Strompreisrabatt gemäß NÖ Strompreisrabattgesetz (NÖ SPRG), NÖ LGBl. Nr. 54/2022, zusätzlich zusteht und keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für den Stromkostenzuschuss hat.

Zu § 3 (Gegenstand der Förderung)

Zu Abs. 1: Die Förderung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) gewährt werden. Sie besteht in einem Zuschuss auf die Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen. Für einkommensschwache Haushalte soll zusätzlich ein Zuschuss auf die zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt werden.

Zu Abs. 3: Strom- und Netzkostenzuschuss sollen einkommensteuer- und abgabenfrei sein. Die Umsatzsteuerpflicht bleibt aufrecht. Umsatzsteuerlich handelt es sich sowohl beim Strom- als auch beim Netzkostenzuschuss um ein Entgelt von dritter Seite, das der Umsatzsteuer unterliegt.

Zu Abs. 4: Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sollen zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt werde und deswegen nicht auf den laufenden Sozialhilfebezug anrechenbar sein.

Zu § 4 (Begünstigter Personenkreis)

Entsprechend dem Ziel des Gesetzes, Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zu entlasten, sollen jene Zählpunkte mit Entnahme begünstigt werden, die eindeutig Haushalten zugeordnet werden können. Haushalte als solche sind keine elektrizitätsrechtliche Kategorie, an die gesetzlich angeknüpft werden könnte. Die verpflichtende Zuordnung standardisierter (synthetischer) Lastprofile durch die Netzbetreiber ergibt sich aus § 17 Abs. 2 ElWOG 2010. Den Lieferanten ist diese Zuordnung bekannt, weswegen sie sich als Grundlage für eine automatisierte Abwicklung eignet. Die begünstigten standardisierten Lastprofile sind in der Anlage aufgelistet.

Zu § 5 (Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent)

Zu Abs. 1: Das in Abs. 3 (bzw. in einer Verordnung nach Abs. 4) festgelegte jährliche Grundkontingent ist durch 365 zu dividieren, um den Wert des anteilig zu gewährenden Grundkontingents pro Tag in kWh zu erhalten. Dieser Wert steht für jeden Tag innerhalb des Förderungszeitraums (1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024), an dem ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht, zu. Die tagesweise Aliquotierung des Grundkontingents ist notwendig, um einerseits den Lieferantenwechsel während des Förderungszeitraums berücksichtigen zu können, andererseits um neue begünstigte Zählpunkte (z.B. Wohnungsneubau, Umzug) in den Stromkostenzuschuss einbeziehen zu können.

Selbst für den Fall, dass die Produktivsetzung der Abrechnungssysteme eines Lieferanten im Ausnahmefall nicht rechtzeitig zum Beginn des Förderungszeitraums mit 1. Dezember 2022 erfolgen könnte, stünde den entsprechenden Haushaltskundinnen und Haushaltskunden der Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent bereits ab 1. Dezember 2022 zu. In einem solchen Fall wäre der Stromkostenzuschuss rückwirkend für die Tage vom 1. Dezember 2022 bis zum tatsächlichen Beginn der Abwicklung beim jeweiligen Lieferanten zu gewähren.

Liegt das anteilig zustehende Grundkontingent in einem Zeitraum über dem tatsächlichen Verbrauch, kommt es zum Verfall der nicht in Anspruch genommenen Mengen. Um dem Ziel einer Entlastungsmaßnahme gerecht zu werden, soll der Stromkostenzuschuss nur für tatsächlich verbrauchte Mengen geleistet werden.

Zu Abs. 2: Die von den Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen zu tragenden Stromkosten sollen bezuschusst werden, sofern der im Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis den in Abs. 3 (bzw. in einer Verordnung nach Abs. 4) festgelegten unteren Referenzenergiepreis überschreitet. Ab Überschreiten dieser Unterschwelle soll die Höhe des Stromkostenzuschusses pro kWh in Abhängigkeit zum gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis ansteigen, bis sie den oberen Referenzenergiepreis als Oberschwelle erreicht. Die maximale Höhe des Stromkostenzuschusses pro kWh bemisst sich demnach als Delta zwischen unterem und oberen Referenzenergiepreis als Unter- bzw. Oberschwelle.

Liegt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis zwischen dem unteren und dem oberen Referenzenergiepreis ergibt sich der Gesamtbetrag des Stromkostenzuschusses aus dem Differenzbetrag zwischen dem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis und dem unteren Referenzenergiepreis multipliziert mit der tatsächlichen Verbrauchsmenge (sollte diese unter dem Grundkontingent liegen) bzw. mit dem durch Verordnung festzulegenden Grundkontingent.

Der maximale Gesamtbetrag des Stromkostenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem unteren Referenzenergiepreis und dem oberen Referenzenergiepreis in Cent pro kWh multipliziert mit dem Grundkontingent.

Zu Abs. 3: Bei einem Grundkontingent pro Zählpunkt von 2.900 kWh, einem unteren Referenzenergiepreis von 10 Cent/kWh und einem oberen Referenzenergiepreis von 40 Cent/kWh ergibt sich ein pro Tag zu gewährendes Grundkontingent in der Höhe von 7,95 kWh. Folgende Beispiele sollen die Bemessung des Stromkostenzuschusses illustrieren:

Kundin A verbraucht 5.000 kWh und hat einen gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis von 29 Cent/kWh. Der Abrechnungszeitraum von 1.12.2022 bis 30.11.2023 liegt vollständig innerhalb der Geltungsdauer des Stromkostenzuschusses. Kundin A bekommt einen Stromkostenzuschuss in der Höhe von 2.900 x 19 Cent/kWh.

Kunde B verbraucht 3.500 kWh. Der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarte Energiepreis beträgt 5 Cent/kWh. Der Abrechnungszeitraum von 1.12.2022 bis 30.11.2023 liegt vollständig innerhalb des Zeitraums der Geltungsdauer des Stromkostenzuschusses. Kunde B bekommt keinen Stromkostenzuschuss, weil sein gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarter Energiepreis unter dem festgelegten unteren Referenzenergiepreis liegt.

Kundin C verbraucht 5.000 kWh und hat einen gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis von 50 Cent/kWh, also 10 Cent/kWh über dem oberen Referenzenergiepreis. Der Abrechnungszeitraum von 1.12.2022 bis 30.11.2023 liegt vollständig innerhalb der Geltungsdauer des Stromkostenzuschusses. Kundin C bekommt einen Stromkostenzuschuss in der Höhe von 2.900 x 30 Cent/kWh, weil die Höhe des Stromkostenzuschusses pro kWh mit der Differenz zwischen oberem und unterem Referenzenergiepreis begrenzt ist.

Kunde D verbraucht 1.500 kWh und hat einen gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis von 17 Cent/kWh. Der Abrechnungszeitraum von 1.12.2022 bis 30.11.2023 liegt vollständig innerhalb der Geltungsdauer des Stromkostenzuschusses. Kunde D bekommt einen Stromkostenzuschuss in der Höhe von 1.500 x 7 Cent/kWh. Die Differenz (1.400 kWh x 7 Cent/kWh) verfällt, weil der Stromkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt ist.

Kundin E verbraucht 3.000 kWh und hat einen gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis von 30 Cent/kWh. Der Abrechnungszeitraum läuft von 1.9.2023 bis 31.8.2024. Der Abrechnungszeitraum liegt nur zum Teil, nämlich von 1.9.2023 bis 30.6.2024, innerhalb der Geltungsdauer des Stromkostenzuschusses. Die Kundin erhält einen Stromkostenzuschuss in der Höhe von 20 Cent/kWh x 2.417 kWh (das Grundkontingent wird anteilig für 304 Tage gewährt).

Zu Abs. 4: Die für die Berechnung des Stromkostenzuschusses maßgeblichen Werte, das Grundkontingent sowie der obere und der untere Referenzenergiepreis, sollen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden können, wenn durch die Werte des Abs. 3 nicht mehr gewährleisten ist, dass die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen für ein leistbares Strom-Grundkontingent in einem ausreichenden Ausmaß verringert wird.

Zu § 6 (Zusatzkontingent für größere Haushalte)

Der Stromkostenzuschuss für das Zusatzkontingent für Haushalte, in denen mehr als drei Personen hauptgemeldet sind, soll als „top-up“-Kontingent zusätzlich zum Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt werden und den höheren Strombedarf von Mehrpersonenhaushalten berücksichtigen.

Zu § 7 (Begünstigter Personenkreis)

Einkommensschwache Haushalte sollen zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss erhalten, wodurch sich insgesamt die soziale Treffsicherheit des vorliegenden Gesetzes erhöhen soll. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Förderwürdigkeit ist die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten gemäß § 72 EAG, für die auf den Kreis der von der Rundfunkgebühr Befreiten abgestellt wird. Durch die Bezugnahme auf die Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 7 EAG soll sichergestellt werden, dass auch Haushalte mit aufrechten, auf Basis des ÖSG 2012 erteilten, Kostenbefreiungen den Netzkostenzuschuss erhalten.

Der Netzkostenzuschuss soll für jeden einzelnen Zählpunkt mit Entnahme eines begünstigten Haushalts gewährt werden. Ein Abstellen auf gewisse standardisierte Lastprofile, wie es für den Stromkostenzuschuss erforderlich ist, kann ausbleiben, da durch die Vorprüfung der GIS Gebühren Info Service GmbH bereits sichergestellt ist, dass die Begünstigten zum Kreis der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählen. Da § 72 EAG auf begünstigte Haushalte abstellt, reicht es aus, wenn eine Person aus dem Haushalt die Anforderungen der genannten Bestimmung erfüllt. Der Antrag auf Befreiung gemäß § 72 EAG muss nicht zwingend vom Vertragspartner des Netzbetreibers gestellt worden sein.

Zu § 8 (Höhe des Netzkostenzuschusses)

Zu Abs. 1: Die Geltungsdauer des Netzkostenzuschusses soll im Hinblick auf die Erlassung der kommenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2023 der Regulierungsbehörde E-Control mit 1. Jänner 2023 beginnen und mit 30. Juni 2024 begrenzt sein. Der Netzkostenzuschuss bemisst sich als prozentueller Anteil der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte, wobei Entgelte für sonstige Leistungen auf Basis von § 58 ElWOG 2010 (gemäß § 11 der SNE-VO 2018 in der geltenden Fassung wären dies beispielsweise Entgelte für Mahnungen, Abschaltungen und Wiedereinschaltungen, etc.) nicht zur Bemessungsgrundlage der zu bezuschussenden Systemnutzungsentgelte zählen sollen.

Zu Abs. 2: Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses soll mit zweihundert Euro begrenzt sein. Sollte die Berechnung des Zuschusses von fünfundsiebzig Prozent auf die zu entrichtenden Entgelte einen Betrag ergeben, der zweihundert Euro übersteigt, ist der Zuschuss auf zweihundert Euro begrenzt. Der Kostendeckel für zweihundert Euro bezieht sich auf ein Jahr. Bei davon abweichenden Abrechnungszeiträumen ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln.

Beispiel: Die Abrechnungsperiode für die Systemnutzungsentgelte der begünstigten Person A endet mit 31. März 2023. 75 % des Rechnungsbetrags, der auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung für die Zeit von 1. Jänner bis 31. März 2023 (Geltungsdauer des Netzkostenzuschusses innerhalb der Abrechnungsperiode) anfällt, werden vom Bund durch den Netzkostenzuschuss gefördert. Für die im Jahr 2022 angefallenen Systemnutzungsentgelte greift der Netzkostenzuschuss noch nicht. Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit 200 Euro gedeckelt. Da nur drei Monate der Abrechnungsperiode in der Geltungsdauer des Netzkostenzuschusses liegen, ist der Kostendeckel auf diesen Zeitraum zu beziehen. Der Bund übernimmt demnach 75 % der für diesen Zeitraum anfallenden Systemnutzungsentgelte (Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 ausgenommen), wobei die Höhe mit 50 Euro (aliquot ein „Vierteljahr“) gedeckelt ist.

Zu § 11 (Kostenersatz)

Zu Abs. 1: Als unmittelbar aus der Abwicklung des Strom- bzw. Netzkostenzuschusses entstehende Kosten sind die entgangenen Einnahmen für die von Strom- bzw. Netzkostenzuschuss geförderten Energiemengen anzusehen.

Zu Abs. 2: Die einmalige Abgeltung für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse sollte derart ausgestaltet sein, dass sie möglichst treffsicher die tatsächlichen Kosten pauschal abgilt, wobei etwaige unterschiedliche Kostenstrukturen aufgrund der Unternehmensgröße berücksichtigt werden sollen. Die Berücksichtigung soll durch die degressive Abstufung der Pauschalbeträge in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.

Zu Abs. 3: Aus beihilferechtlichen Erwägungen ist es erforderlich, dass sich der Kostenersatz auf die gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Komponenten beschränkt.

Weiters ist gemäß Abs. 7 durch den Bundesminister für Finanzen die Buchhaltungsagentur des Bundes vertraglich zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der von den Lieferanten und Netzbetreibern an das Bundesministerium für Finanzen von übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Zu § 12 (Monitoring)

Die Förderinstrumente Stromkostenzuschuss und Netzkostenzuschuss sollen nach Ende des Förderungszeitraumes am 30. Juni 2024 evaluiert werden und ein entsprechender Bericht, der insbesondere auf mögliche Preisanpassungen der Lieferanten eingeht, veröffentlicht und an den Nationalrat übermittelt werden. Im Bericht soll insbesondere evaluiert werden, ob die Lieferanten Preisanpassungen vorgenommen haben, die in einem Alternativszenario ohne Stromkostenzuschuss unterblieben wären.