2828/A XXVII. GP
Eingebracht am 21.09.2022
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“
3. § 56 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Kategorien C und D sind mit Verordnung gemäß § 58 höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen. Für Speicher sowie die Kategorien A und B sind durch Verordnung gemäß § 58 fixe Fördersätze pro kWh bzw. kWpeak zu bestimmen.“
4. In § 56 Abs. 6 lautet der erste Satz:
„In den Kategorien A und B werden die Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle gereiht.“
5. § 56 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWpeak und für Stromspeicher sowie Photovoltaikanlagen der Kategorien A und B aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.“
6. In § 56 Abs. 14 lautet der letzte Satz im Schlussteil:
„Die Frist gemäß Z 1 kann abweichend von § 55 Abs. 8 zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“
7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die §§ 34 Abs. 2 und 56 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 56 Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung
Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation, dem Krieg in der Ukraine und der anhaltenden Covid-19-Pandemie kommt es zu massiven Lieferkettenproblemen und Engpässen bei der Bestellung von Komponenten von erneuerbaren Erzeugungsanlagen, insbesondere bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern. Darüber hinaus trägt der Fachkräftemangel zu Verzögerungen bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen bei. Demgegenüber steht jedoch eine – nicht zuletzt aufgrund der stark steigenden Strom- und Gaspreise – äußerst hohe und stark zunehmende Nachfrage an dem Ausbau von Photovoltaikanlagen. Da die massiven Lieferverzögerungen nicht im Einflussbereich der Förderwerber:innen liegen und eine Entspannung der Lage derzeit nicht absehbar ist, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die gesetzlich festgelegten Inbetriebnahmefristen entsprechend zu verlängern.
Zudem sollen für kleine Photovoltaikanlagen (bis 20 kWpeak) gewisse Erleichterungen geschaffen werden.
Zu Z 2 und 6 (§ 34 Abs. 2 und § 56 Abs. 14):
Die gesetzlich bereits vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Inbetriebnahmefrist durch die EAG-Förderabwicklungsstelle soll entsprechend erweitert werden, sodass für Photovoltaikanlagen (und Stromspeicher) insgesamt, sohin inklusive Verlängerungsmöglichkeit, eine Inbetriebnahmefrist von bis zu zwei Jahren zur Verfügung steht. Wie bereits bisher soll die Frist nur dann verlängert werden, wenn der/die Förderwerber:in bzw. der/die Bieter:in glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem bzw. ihrem Einflussbereich liegen. Die derzeitigen Lieferverzögerungen aufgrund des Komponentenmangels etc. sind grundsätzlich nicht der Sphäre der Förderwerbenden bzw. Bietenden zuzurechnen und können daher eine Fristverlängerung rechtfertigen.
Zu Z 3, 4 und 5 (§ 56 Abs. 4, 6 und 7):
Mit dieser Änderung soll für kleine Photovoltaikanlagen (bis 20 kWpeak) gewisse Erleichterungen geschaffen werden, da diese Kategorie hauptsächlich Anträge von Privatpersonen betrifft. Wie bereits bisher für die Anlagen der Kategorie A (bis 10 kWpeak) sollen auch für Anlagen der Kategorie B (>10 bis 20 kWpeak) die Anträge auf Investitionszuschuss nach ihrem Einlangen gereiht werden („first come, first served“) und mit Verordnung fixe Fördersätze pro kWpeak für diese Kategorie festgelegt werden.
Zu Z 7 (§ 103 Abs. 6):
Da die Änderungen für Photovoltaikanlagen der Kategorie B erst zukünftig für die EAG‑Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2023 zur Anwendung kommen sollen, ist ein späteres Inkrafttreten für diese Bestimmungen vorgesehen.