Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

3. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Kategorien C und D sind mit Verordnung gemäß § 58 höchstzulässige Fördersätze pro kWpeak festzulegen. Für Speicher sowie die Kategorien A und B sind durch Verordnung gemäß § 58 fixe Fördersätze pro kWh bzw. kWpeak zu bestimmen.“

4. In § 56 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„In den Kategorien A und B werden die Förderanträge, die innerhalb der Einreichfrist eines Fördercalls bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle einlangen, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG‑Förderabwicklungsstelle gereiht.“

5. § 56 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Photovoltaikanlagen der Kategorien C und D aus dem angegebenen Förderbedarf pro kWpeak und für Stromspeicher sowie Photovoltaikanlagen der Kategorien A und B aus dem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz und ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt.“

6. In § 56 Abs. 14 lautet der letzte Satz im Schlussteil:

„Die Frist gemäß Z 1 kann abweichend von § 55 Abs. 8 zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 34 Abs. 2 und 56 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 56 Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“