2829/A XXVII. GP

Eingebracht am 21.09.2022
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Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird“

2. In § 1 und § 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022 wird wie folgt geändert:

4. In § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.  5. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

Begründung:

Zu Z 4:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022), BGBl. I Nr. 98/2022 vom 17. Juli 2022, wurde die Gesetzesänderung durchgeführt.

Zu Z 5:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022), BGBl. I Nr. 98/2022 vom 17. Juli 2022, wurde die Gesetzesänderung durchgeführt.