Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird“

2. In § 1 und § 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022 wird wie folgt geändert:

4. In § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.