2829/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 21.09.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 21.09.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste es im Titel richtig heißen:

…. und das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz geändert werden

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der Titel lautet:

 

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

„Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird“

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft genehmigt wird

 

2. In § 1 und § 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

 

§ 1. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zu begründen.

 

§ 1. Der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel 2

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages ist dieses Bundesgesetz zwar in Geltung, aber noch nicht in Kraft: s. dazu die Anmerkung im RIS:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Vgl. § 7 Abs. 1)“

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)

 

Hinweis der ParlDion: ad Kurztitel verwenden (s. oben); daher müsste es heißen:

Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes

 

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG, BGBl. I Nr. 117/2022 wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die Nummer dieser NovAo müsste richtigerweise „1. …“ lauten.

4. In § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

 

Hinweis der ParlDion: Die Nummer dieser NovAo müsste richtigerweise „2. …“ lauten.

5. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. förderbare Unternehmen

           2. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           3. den Gegenstand der Förderung,

           4. die förderbaren Kosten,

           5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           6. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           7. das Verfahren, insbesondere

               a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtspflichten des Fördernehmers,

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           8. Geltungsdauer,

           9. Evaluierung.

 

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. förderbare Unternehmen

           2. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           3. den Gegenstand der Förderung,

           4. die förderbaren Kosten,

           5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           6. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           7. das Verfahren, insbesondere

               a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtspflichten des Fördernehmers,

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           8. Geltungsdauer,

           9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

 

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und WirtschaftsstandortArbeit und Wirtschaft veröffentlicht.

§ 6. (1) Dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 6. (1) Dem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in der Richtlinie gemäß § 5.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in der Richtlinie gemäß § 5.

 

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

 

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.