2838/A XXVII. GP

Eingebracht am 03.10.2022
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Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Härtefallfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Härtefallfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020

           1. mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,

           2. keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und

           3. keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.

Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.“

2. In § 6 Abs. 1 wird das Datum „31. 12. 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 bis 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch „31. Dezember 2024“ersetzt.

4. § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 4a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

Begründung

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4a):

Um Personen, die in mehrfach geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen standen (§ 471f ASVG), sowie fallweise Beschäftigte (§ 33 Abs. 3 ASVG), die nach den Vorgaben der zu erlassenden Richtlinie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Förderung nach diesem Bundesgesetz erhalten können, möglichst umfassend zu informieren, ist eine Datenübermittlung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen notwendig.

Zu Z 2 bis 4 (§ 6 Abs. 1 bis Abs. 5):

Um eine Datenübermittlung auch nach 2022, u.a. im Rahmen der ex post Prüfung sicherzustellen, wird das Gesetz bis 31.12.2024 verlängert.