2838/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.10.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.10.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Härtefallfondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das gegenständliche Bundesgesetz mit 31.12.2022 außer Kraft; vgl dazu aber NovAo 2

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 1 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

 

 

„(4a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020

(4a) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen zum Zweck der Information über die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Förderungen die Namen, die Sozialversicherungsnummern und die Wohnadressen jener Personen zu übermitteln, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 29. Februar 2020

 

           1. mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,

           1. mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren,

 

           2. keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und

           2. keiner anderen Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen unterlegen sind und

 

           3. keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.

           3. keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld oder vergleichbare Leistungen oder Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpensionen) bezogen haben.

 

Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.“

Diese Daten sind, sobald sie zweckentsprechend nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach einem Jahr, zu löschen.

 

Hinweis der ParlDion: Um eine Verdoppelung des Wortes „mit“ zu vermeiden, müsste die NovAo richtig lauten (s. dazu rechte Spalte):

2. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit 31. 12. 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird das Datum „31. 12. 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.

 

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 (Anm. 1) außer Kraft.

 

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022mit Ablauf des 31. Dezember 2024 (Anm. 1) außer Kraft.

Anm. 1: gemeint ist vermutlich „mit Ablauf des 31.12.2022“)

 

 

 

 

3. In § 6 Abs. 2 bis 4 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch „31. Dezember 2024“ersetzt.

 

(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 2024 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 samt Überschrift und § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

(3) § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 samt Überschrift und § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222024 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2021 treten mit 16. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

(4) § 1 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2021 treten mit 16. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222024 außer Kraft.

 

 

4. § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 1 Abs. 4a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

(5) § 1 Abs. 4a, § 6 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.