2839/A XXVII. GP

Eingebracht am 03.10.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2017 wird wie folgt geändert:

 In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2028“ ersetzt

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

Begründung

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten Zweck eingesetzt werden.

Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, bei Sonderfinanzierungen in Entwicklungsländern Zuschüsse zur Verminderung von Finanzierungskosten zu leisten, um die Kostenbelastung der Kreditnehmer im Abnehmerland zu reduzieren. Dies erfolgt im Wege von Zuschüssen an die Oesterreichische Kontrollbank zur Reduktion der Zinsbelastung der Kreditnehmer sowie im Wege von direkten Zuschüssen („Grants“) zur Senkung der Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Gewährung von Finanzierungen.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll daher beibehalten werden. Es ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung oder der Finanzierung von Projekten, die durch akzeptable, nicht-österreichischen Haftungsträger abgesichert sind). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Sachgüter- und/oder Dienstleistungsexporte sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft durch die Bereitstellung von Finanzierungen für beispielsweise Auslandsinvestitionen und unterstützt somit die positive Entwicklung der Leistungsbilanz. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und/oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

Die vorliegende Novelle gewährleistet ohne inhaltliche Veränderungen die Fortführung des bewährten österreichischen Exportfinanzierungsverfahrens, um international ausgerichteten Unternehmen bei ihren außenwirtschaftlichen Vorhaben auch künftig als finanzieller Stabilitätsanker zu dienen.

Zu § 1 Abs. 1:

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme und zur Zuschussgewährung durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß Ausfuhrförderungsgesetz übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.