2840/A XXVII. GP

Eingebracht am 03.10.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

1.       Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

2.       je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.       ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

4.       ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

3. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte für Auslandsgeschäfte. Der bisherige Haftungsrahmen von EUR 40 Mrd. erscheint angesichts der aktuellen Ausnützung von rd. EUR 27 Mrd. für die in Aussicht genommene Geltungsdauer von 5 Jahren als ausreichend und sollte zugleich genügend Handlungsspielraum für kurzfristig zu bewältigende Herausforderungen gewähren.

Das gegenwärtige System der Exportförderung hat sich über Jahrzehnte bewährt und wird den internationalen Entwicklungen Rechnung tragend laufend weiterentwickelt.

Exporthaftungen des Bundes errmöglichen die Absicherung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten. Solche im österreichischen Interesse liegenden Projekte können beispielsweise Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung, Infrastruktur oder auch in den Bereichen Klimaschutz, Entwicklungszusammenarbeit, Energie bis hin zur Energieversorgungssicherheit, Sicherung von für den Export wichtiger Lieferketten und Mobilität sein, wobei auch überregionale europäische Aspekte mitberücksichtigt werden können.

Eingebettet in ein umfassendes Regelwerk insbes. auf OECD-und EU-Ebene leisten diese Projekte auch einen wichtigen Beitrag zur österreichischen Klimafinanzierung im Ausland und unterstützen die österreichischen Exportunternehmen bei ihrer Transformation Richtung Klimaneutralität und beim Ausstieg aus der Verwendung fossiler Energieträger.

Das Haftungsinstrument der Wechselbürgschaft dient neben der Erleichterung der Finanzierung von Exportgeschäften auch der Refinanzierung von Auslandsbeteiligungen sowie exportinduzierender bzw. exportsichernder Investitionsfinanzierung im Inland von Exportunternehmen.

Das AusfFG leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte von Gütern oder Dienstleistungen, der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Inland sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft und zu deren nachhaltigen Entwicklung.

Die vorliegende Novelle soll die Fortsetzung des seit Jahrzehnten bewährten Exportförderungsverfahrens durch turnusmäßige Verlängerung der gesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte um weitere 5 Jahre (bis 2027) sicherstellen.

Zu Z 1 (§ 4 Abs.°1):

Die Ergänzung trägt dem Charakter der bestehenden Ausfuhrförderungsverordnung als Durchführungsverordnung nicht nur für die Haftungsübernahme im engeren Sinn sondern auch für die Abwicklung der Haftungen Rechnung und dient zugleich der rechtlichen Klarstellung für die nach der Novelle zur Überarbeitung anstehende Ausfuhrförderungsverordnung.

Zu Z°2 (§°5 Abs.°2)

Diese Anpassungen sind den seit der letzten Novelle erfolgten Änderungen im Bundesministeriengesetz (BMG) geschuldet. Die Neuaufnahme des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie trägt dessen besonderer Expertise im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich Rechnung.

Zu Z 3 (§ 10 Abs.°2)

Wie in der Vergangenheit soll das AusfFG um weitere 5 Jahre verlängert werden, weshalb als Termin für das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes der 31.12.2027 vorgesehen wird.