2840/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.10.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 03.10.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung tritt das gegenständliche Bundesgesetz mit 31. Dezember 2022 außer Kraft; vgl dazu aber 3. NovAo

Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2017 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 4 Abs. 1 lautet:

 

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen werden können.

 

„(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.“

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.

 

 

2. § 5 Abs. 2 lautet:

 

(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

 

„(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:

           1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

 

           1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

           1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Land- und ForstwirtschaftLandwirtschaft, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Wasserwirtschaft, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

           4. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

 

 

3. § 10 Abs. 2 lautet:

 

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.

 

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.