2853/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Christian Ragger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.10.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.10.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

Abschnitt IIb

 

 

1. Dem § 13c werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

 

 

„(6) Der Behindertenanwalt/die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen/die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er/sie kann auch weitere Auskünfte von dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, von dem Betriebsrat/der Betriebsrätin oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Anwalt/der Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Behindertenanwalt/die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen/die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er/sie kann auch weitere Auskünfte von dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, von dem Betriebsrat/der Betriebsrätin oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Anwalt/der Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(7) Vermutet der Behindertenanwalt/die Behindertenanwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 BGStG oder § 7b (1) BEinstG ff, kann er/sie

(7) Vermutet der Behindertenanwalt/die Behindertenanwältin die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 BGStG oder § 7b (1) BEinstG ff, kann er/sie

 

           1. um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen.

           1. um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen.

 

           2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der Anwalt/die Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber:innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Anwalt/der Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Anwalt/die Anwältin ist verpflichtet, über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Anwalt/die Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit die von der Diskriminierung betroffene Person die Diskriminierung verfolgen kann.“

           2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der Anwalt/die Anwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber:innen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Anwalt/der Anwältin die für die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Anwalt/die Anwältin ist verpflichtet, über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Anwalt/die Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit die von der Diskriminierung betroffene Person die Diskriminierung verfolgen kann.

 

Hinweis der ParlDion: Wenn zu demselben § in 2 verschiedenen Novellierungsanordnungen (NovAo) Abänderungen beantragt werden, müssen diese NovAo durchnummeriert werden; daher müsste diese NovAo richtigerweise mit „2. …“ beginnen.

1. Dem § 13c wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichstellung im Sinne des BGStG und BEinstG erforderlich ist, kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen einrichten und Regionalanwälte/Regionalanwältinnen für die in § 13c genannten Bereiche bestellen. Die Regionalanwälte/Regionalanwältinnen sind dem Büro des Anwalts/der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen zugeordnet. In der Verordnung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich eines Regionalbüros festzulegen. Sind für ein Regionalbüro mehrere Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bestellt, so ist einer/eine von ihnen mit der Koordination des Regionalbüros zu betrauen. Soweit in diesem Gesetz, im BGStG oder im BEinstG Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Behindertenanwaltes / der Behindertenanwältin geregelt werden, gelten diese Bestimmungen auch für Regionalanwälte/Regionalanwältinnen in ihrem Wirkungsbereich.“

(8) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichstellung im Sinne des BGStG und BEinstG erforderlich ist, kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderungen einrichten und Regionalanwälte/Regionalanwältinnen für die in § 13c genannten Bereiche bestellen. Die Regionalanwälte/Regionalanwältinnen sind dem Büro des Anwalts/der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen zugeordnet. In der Verordnung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich eines Regionalbüros festzulegen. Sind für ein Regionalbüro mehrere Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bestellt, so ist einer/eine von ihnen mit der Koordination des Regionalbüros zu betrauen. Soweit in diesem Gesetz, im BGStG oder im BEinstG Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Behindertenanwaltes / der Behindertenanwältin geregelt werden, gelten diese Bestimmungen auch für Regionalanwälte/Regionalanwältinnen in ihrem Wirkungsbereich.