2864/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.10.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung zeigt die konsolidierte Fassung im RIS die gewollte, aber nicht in Geltung stehende Fassung des § 4 Abs. 5. Dieser wurde durch ein legistisches Versehen im Initiativantrag (2652/A) irrtümlich, aber formal völlig korrekt, abgeändert. Daher wird der zum Zeitpunkt der Einbringung in Geltung stehende § 4 Abs. 5 idF des BGBl. I Nr. 103/2022 (beschlossen am 07.07.2022 vom NR; kundgemacht am 19.07.2022) dem beantragten § 4 Abs. 5 gegenübergestellt. |
1. § 4 Abs. 5 lautet: |
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(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.
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„(5) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.“ |
(5) |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung treten gemäß § 50 Abs. 23 idF des BGBl. I Nr. 80/2022 die §§ 4b bis 4f samt Überschriften mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. |
2. § 4e Abs. 5 lautet: |
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(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat im PDF‑Format samt bPK‑GH der ELGA GmbH zur Speicherung im zentralen Impfregister zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zu speichern und jenen Personen, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 die Impfserie abgeschlossen wurde, eine gedruckte Fassung des Impfzertifikats (PDF-Format) zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Speicherung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister sowie für den Druck und Versand von Impfzertifikaten beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.
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„(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.“ |
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesminister hat das Impfzertifikat |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt gemäß § 50 Abs. 31 idF des BGBl. I Nr. 89/2022 § 4g samt Überschrift mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. |
3. Die Überschrift vor § 4g lautet: |
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Erinnerungen an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 |
„Erinnerungen an Impfungen gegen COVID‑19“ |
Erinnerungen an |
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Hinweis der ParlDion: Um eindeutig klarzustellen, dass der bisherige Abs. 1 eine neue Bezeichnung als Abs. 1a erhält und vor diesem ein neuer Abs. 1 eingefügt werden soll, müsste die NovAo richtig lauten: 4. Im § 4g erhält der bisherige Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1a)“; ein neuer Abs. 1 wird davor eingefügt und lautet wie folgt:
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4. § 4g Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; Abs. 1 lautet: |
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Hinweis der ParlDion: Um eindeutig klarzustellen, dass sich diese NovAo auf den neu bezeichneten Abs. 1a des § 4g bezieht, müsste es in der NovAo richtig heißen: 5. In § 4g Abs. 1a (neu) wird ... ersetzt. |
5. In § 4g Abs. 1a wird die Wort- und Zeichenfolge „aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen“ durch die Wortfolge „gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums“ ersetzt. |
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„(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID‑19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID‑19.“ |
§ 4g. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID‑19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID‑19. |
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§ 4g. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz aufrechtzuerhalten. |
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( |
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Hinweis der ParlDion: Im Schlussteil müsste es, im Falle einer Mehrzahl von Impfempfehlungen (s. dazu auch Z 1) wohl richtig heißen: … der ELGA GmbH jeweils die sich aus den jeweiligen gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen …...„ |
6. § 4g Abs. 2 lautet: |
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(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
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„(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen gegen COVID‑19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers |
(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die
Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen
gegen COVID |
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1. auf Basis der jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und
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1. auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID‑19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID‑19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, |
1. auf
Basis der jeweils |
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2. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.
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2. auf Basis der Informationen gemäß Z 1 aus den im Patientenindex gespeicherten Angaben (§ 4 iVm § 18 GTelG 2012) die aktuellen Namensangaben zur Person sowie deren aktuelle Wohnadresse zu ermitteln, und |
2. |
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3. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID‑19 zu übermitteln. |
3. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID‑19 zu übermitteln. |
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Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.
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Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.“ |
Der für das Gesundheitswesen zuständige
Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen |
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7. In § 4g Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „fachliche Informationen über die“ die Wortfolge „empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die“ eingefügt. |
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(3) Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten: 1. … |
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(3) Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten: 1. … |
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2. fachliche Informationen über die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,
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2. fachliche Informationen über die empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19, |
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8. In § 4g Abs. 4 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt. |
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(4) Die gemäß § 4b Abs. 8 benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren. |
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(4) Die gemäß § 4b Abs. 8 benannte
Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang
mit |
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9. Dem § 50 wird folgender Abs. 34 angefügt: |
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„(34) § 4 Abs. 5, § 4e Abs. 5 und § 4g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(34) § 4 Abs. 5, § 4e Abs. 5 und § 4g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |