2875/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dietmar Keck,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.10.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.10.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 7 angefügt:

 

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

           1. …

 

§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

           1. …

           7. das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.

 

           7. das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.,

 

         „8. das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine (Ferkel).“

           8. das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine (Ferkel).

 

2. In § 44 wird nach Abs. 26 folgender Abs. 26a eingefügt:

 

 

„(26a) § 7 Abs. 1 Ziffer 8 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

(26a) § 7 Abs. 1 Ziffer 8 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.