2875/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dietmar Keck,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.10.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. In § 7 Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 7 angefügt: |
|
§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. … |
|
§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. … |
7. das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen. |
|
7. das
Entfernen oder Kürzen der Vibrissen |
|
„8. das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine (Ferkel).“ |
8. das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine (Ferkel). |
|
2. In § 44 wird nach Abs. 26 folgender Abs. 26a eingefügt: |
|
|
„(26a) § 7 Abs. 1 Ziffer 8 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“ |
(26a) § 7 Abs. 1 Ziffer 8 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. |