2876/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.10.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Dietmar Keck,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der
Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. § 16 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.“

 

2. § 16 Abs. 4a entfällt.

 

3. In § 18 entfällt Abs. 2a und wird nach Abs. 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

 

„(3b) Für die Haltung von Schweinen gilt:

1. Es ist verboten, Schweine auf vollständig perforiertem Boden zu halten.

2. Schweinen muss jederzeit ein Liegebereich zur Verfügung stehen, der planbefestigt ist und regelmäßig ausreichend mit weichem organischem Material

eingestreut wird, sodass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken

liegen können.

3. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und

Konsumentenschutz legt per Verordnung die Mindestfläche für den eingestreuten

Liegebereich, sowie die Mindestgesamtfläche pro Schwein, in Abhängigkeit vom

Körpergewicht des Schweines, fest.“

 

4. § 44 Abs. 29 lautet:

 

(29) Für durch Neubau oder Umbau nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes neu errichtete Stallungen oder neu eingebaute Spaltenböden tritt

§ 18 Abs. 3b mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Ansonsten tritt §18 Abs.3b ab

1.Jänner 2026 in Kraft.““

 

5. § 44 Abs. 30,31,32 und 33 entfallen.

 

6. § 44 Abs. 35 lautet:

 

„(35) § 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft,

gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4a außer Kraft.““

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

 

Zu den Ziffern 1., 2. und 6.:

Das Verbot der dauernden Anbindehaltung bei Rindern muss nach mehr als 15 Jahren bestehenden Übergangsvorschriften endlich vollumfänglich gelten, weshalb jegliche Ausnahmen von der dauernden Anbindehaltung bei Rindern mit Inkrafttreten zum

1. Juli 2023 entfallen sollen.

 

Zu den Ziffern 3.,4. und 5.:

Haltung auf Vollspaltenböden bedeutet Tierleid. Sie trägt außerdem zu Umweltproblemen bei und es deutet Vieles darauf hin, dass multiresistente Keime – ein Problem für die Gesundheit der Menschen – vermehrt entstehen. Diese Haltungsform führt bereits jetzt zu Absatzschwierigkeiten landwirtschaftlicher Betriebe, da KonsumentInnen vermehrt zu Produkten mit höherem Tierschutzniveau greifen.

Die durch die letzte Novelle des Tierschutzgesetzes geschaffene marginale Veränderung bei der Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden muss umgehend revidiert und durch ein echtes Verbot ersetzt werden.

Um den österreichischen Landwirtinnen und Landwirten ausreichend Zeit für die Umstellung ihrer Schweinehaltung zu geben, soll diese Übergangsbestimmung für bestehende Stallungen erst mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten. Für Um- und Neubauten ist es jedoch ein Gebot der Stunde, dass diese Gesetzesbestimmung unverzüglich in Kraft tritt, damit es zu keinen weiteren Fehlinvestitionen in nicht-tiergerechte Haltungsformen kommt.

Am Beispiel der fortschrittlichen und früheren Umstellung der Hühnerhaltung in Österreich wird eine Umstellung auf tiergerechte Schweinehaltung auch für die Landwirtschaft ein Erfolg werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss