Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.“

2. § 16 Abs. 4a entfällt.

3. In § 18 entfällt Abs. 2a und wird nach Abs. 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Für die Haltung von Schweinen gilt:

           1. Es ist verboten, Schweine auf vollständig perforiertem Boden zu halten.

           2. Schweinen muss jederzeit ein Liegebereich zur Verfügung stehen, der planbefestigt ist und regelmäßig ausreichend mit weichem organischem Material eingestreut wird, sodass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können.

           3. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt per Verordnung die Mindestfläche für den eingestreuten Liegebereich, sowie die Mindestgesamtfläche pro Schwein, in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Schweines, fest.“

4. § 44 Abs. 29 lautet:

„(29) Für durch Neubau oder Umbau nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes neu errichtete Stallungen oder neu eingebaute Spaltenböden tritt § 18 Abs. 3b mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Ansonsten tritt § 18 Abs. 3b ab 1. Jänner 2026 in Kraft.“

5. § 44 Abs. 30,31,32 und 33 entfallen.

6. § 44 Abs. 35 lautet:

„(35) § 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 4a außer Kraft.“