2884/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.10.2022
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Alois Stöger diplomé,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 06. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, vom 06. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Das Bundesgesetz vom 06. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/160, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:

 

1.      In § 43 wird nach dem Abs. 1 lit.b Ziff 1. eingefügt:
hinsichtlich der Verkehrsbeschränkungen ist der Sicherheit von Personen in sensiblen Bereichen in der Umgebung von Bildungseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Horten jedenfalls Vorrang vor anderen Verkehrsinteressen einzuräumen, „


 

Begründung:

 

Die Bestimmung soll die Verordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor Schulen, Kindergärten und Horten erleichtern, indem durch den Gesetzgeber eine klare Interessensabwägung vorgenommen wird.

 

Bereits bei einem Aufprall mit 30 km/h stirbt einer von 10 Fußgängern. Kinder sind aufgrund ihrer Verletzlichkeit sogar noch mehr gefährdet. Ein Unfall bei 60 km/h endet so gut wie immer tödlich. Die Reduktion der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen im Schulumfeld auf 30 km/h verringert das Verkehrssicherheitsrisiko für Fußgänger (im Bereich von Bildungseinrichtungen sind das vor allem Minderjährige) enorm. Bei geringer Geschwindigkeit ist die Chance bei einer Kollision an sich unverletzt zu bleiben deutlich höher.

 

Aus der Verwaltungspraxis ist bekannt, dass die Verordnung von 30 km/h-Beschränkungen oft an der rechtlichen Abwägung zwischen der Sicherheit für Personen und dem Verbindungszweck der Straße beziehungsweise anderen Verkehrsinteressen scheitert. Diese geübte Verwaltungspraxis ist aus Sicht der unterzeichneten Abgeordneten dahingehend zu ändern, dass die Sicherheit der Person in sensiblen Bereichen, wie der Umgebung von Bildungseinrichtungen, höher zu bewerten ist. Diese Bewertung wird im Gesetzestext vorgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.