2892/A XXVII. GP
Eingebracht am 13.10.2022
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b wird folgender dritter Teilstrich angefügt:
„– Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG bzw. auf das versicherungstechnische Ergebnis gemäß § 146 Abs. 2 Z 12 VAG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.“
2. § 17 Abs. 3a Z 2 lautet:
„2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
– die Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,
– auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder
– auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.“
3. § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs. 6, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“
4. In § 33 Abs. 1a wird im zweiten Satz das Gesetzeszitat „§ 42 Abs. 1 Z 3“ durch das Gesetzeszitat „§ 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ ersetzt.
5. In § 42 Abs. 2 wird der Betrag „2.000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.
6. In § 93 Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß § 97.“
7. In § 94 wird folgende Z 14 angefügt:
„14. Bei Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 36.“
8. § 124b wird wie folgt geändert:
a) In Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ersetzt.
b) In Z 385 wird der Verweis „§ 10“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
c) In Z 408 wird folgende lit. d angefügt:
„d) Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.“
d) In Z 411 lit. c wird der Verweis „§ 398a Abs. 2 GSVG und § 392a Abs. 2 BSVG“ durch den Verweis „§ 398a GSVG und § 392a BSVG“ ersetzt.
e) Es werden folgende Ziffern 416 bis 419 angefügt:
„416. § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.
417. § 17 Abs. 3a Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
418. § 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.
419. § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 53 Z 5 wird die Wortfolge „1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 3 Z 33 wird nach lit. c folgender Schlussteil angefügt:
„Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, sind § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „oder Teil eines Wirtschaftszweiges“ und „oder Teile eines Wirtschaftszweiges“.
2. In § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
3. Anlage 1 samt Überschrift lautet:
„Anlage 1
Energieträger
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:
Stoff |
Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur |
Treibhausgasemissionen je Einheit |
Benzin (ohne Beimischung) |
2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 |
2,38 kg/Liter |
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent |
2,27 kg/Liter |
|
Gasöl (ohne Beimischung) |
2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 |
2,67 kg/Liter |
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent |
2,50 kg/Liter |
|
Heizöl |
2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 |
3,24 kg/kg |
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent |
3,04 kg/kg |
|
- bei Verwendung als Treibstoff |
2,98 kg/Liter |
|
Erdgas |
2711 21 00 |
2,04 kg/m³ |
Verflüssigtes Erdgas |
2711 11 |
2,72 kg/kg |
Flüssiggas |
2711 12 bis 2711 19 00 |
2,96 kg/kg |
Kohle |
2701,2702, 2704, 2713 und 2714 |
2,78 kg/kg |
Kerosin |
2710 19 21 und 2710 19 25 |
2,57 kg/Liter“ |
4. Anlage 2 samt Überschrift lautet:
„Anlage 2
Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen
Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:
NACE Klassifizierung |
Wirtschaftszweig |
Ausmaß der Entlastung |
C 23.51 |
Herstellung von Zement |
95 % |
C 23.52 |
Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
95 % |
C 19.10 |
Kokerei |
95 % |
C 19.20 |
Mineralölverarbeitung |
95 % |
C 20.15 |
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
95 % |
C 24.10 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
95 % |
C 23.11 |
Herstellung von Flachglas |
95 % |
C 10.81 |
Herstellung von Zucker |
95 % |
B 07.10 |
Eisenerzbergbau |
95 % |
C 23.32 |
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
95 % |
C 23.31 |
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
95 % |
C 23.13 |
Herstellung von Hohlglas |
95 % |
B. 08.99 |
Gewinnung von Steinen und Erden |
95 % |
C 10.62 |
Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
95 % |
C 20.14 |
Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
90 % |
C 20.11 |
Herstellung von Industriegasen |
90 % |
C 20.13 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
90 % |
C 24.42 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
90 % |
C 17.12 |
Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
90 % |
C 24.43 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
85 % |
C 17.11 |
Herstellung von Holz- und Zellstoff |
80 % |
C 23.14 |
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
75 % |
C 23.20 |
Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
75 % |
C 20.12 |
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
75 % |
C 10.41 |
Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
70 % |
B 08.93 |
Gewinnung von Salz |
70 % |
C 11.06 |
Herstellung von Malz |
70 % |
C 20.17 |
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
70 % |
C 24.44 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
70 % |
C 24.51 |
Eisengießereien |
70 % |
C 23.99 |
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien |
70 % |
C 16.21 |
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten |
70 % |
B 06.10 |
Gewinnung von Erdöl |
70 % |
C 24.31 |
Herstellung von Blankstahl |
70 % |
C 20.60 |
Herstellung von Chemiefasern |
65 % |
C 23.19 |
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
65 % |
C 23.42 |
Herstellung von Sanitärkeramik |
65 % |
C 24.20 |
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
65 % |
C 20.16 |
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
65 % |
B 08.91 |
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
65 % |
C 23.41 |
Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
65 % |
C 13.30 |
Veredlung von Textilien und Bekleidung |
65 % |
C 13.95 |
Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
65 % |
C 21.10 |
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
65 % |
C 24.45 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
65 % |
C 13.10 |
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
65 % |
B 05.10 |
Steinkohlenbergbau |
65 % |
PRODCOM-Klassifizierung |
Teile von Wirtschaftszweigen |
Ausmaß der Entlastung |
10.31.11.30 |
Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) |
65 % |
10.31.13.00 |
Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln |
65 % |
10.51.21 |
Magermilch- und Rahmpulver |
65 % |
10.51.22 |
Vollmilchpulver |
65 % |
10.51.53.00 |
Casein |
65 % |
10.51.54.00 |
Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose) |
65 % |
10.51.55.30 |
Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt |
65 % |
10.39.17.25 |
Tomatenmark, konzentriert |
65 % |
10.89.13.34 |
Backhefen |
65 % |
20.30.21.50 |
Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie |
65 % |
20.30.21.70 |
Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
65 % |
25.50.11.34 |
Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl) |
65 % |
08.12.21.40 |
Kaolin nicht gebrannt |
65 % |
08.12.21.60 |
Kaolinhaltiger Ton und Lehm |
65 %“ |
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe (EBIT) im Zusammenhang mit der steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen.
Im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem die Umsatzgrenze erhöht wird.
Leistungen im Rahmen von Sozialplänen sollen unabhängig von ihrer Höhe niemals dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 unterliegen. Diese Anpassung soll aufgrund einer Entscheidung des VfGH erfolgen.
Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 36 EStG 1988 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.
Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie, gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung, in Höhe von insgesamt 3 000 Euro soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden.
Weiters sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.
Zum Versicherungssteuergesetz 1953:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Unklarheit im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, beseitigt werden.
Zum Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Unklarheiten und Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des NEHG 2022 klargestellt werden.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1 und 8 lit. e (§ 3 Abs. 1 Z 35 lit. b und § 124b Z 416):
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung vorgesehen; dabei darf die Summe der gewährten Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungen nicht das (unternehmensrechtliche) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres übersteigen. Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen. Dies soll auch gelten, wenn von sämtlichen Unternehmen des Konzerns von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf die jeweilige Größe im Konzernabschluss abzustellen. Die Änderung soll bereits im Jahr 2022 angewendet werden können.
Zu Z 2 und 8 lit. e (§ 17 Abs. 3a Z 2 und § 124b Z 417):
Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um 5.000 Euro erhöht wird. Da die Kleinunternehmerpauschalierung rechtlich auf die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes aufbaut, soll die Erhöhung als Ausnahme von der Anknüpfung an die Anwendbarkeit der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung konzipiert werden.
Die erhöhte Umsatzgrenze soll auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d.h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als 40.000 Euro sein dürfen.
Beispiel:
Der Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von 37.000 Euro und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von 10.000 Euro, insgesamt somit 47.000 Euro. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von 40.000 Euro nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.
Zu Z 3 und 8 lit. e (§ 20 Abs. 1 Z 8 und § 124b Z 418):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung G 228/2021 § 20 Abs. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2023 aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen – insbesondere auf Grund ihrer Erzwingbarkeit – eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips vorliege, die durch keine Lenkungsziele gerechtfertigt werden könne.
Dementsprechend soll § 20 Abs. 1 Z 8 ab dem 1. Jänner 2023 dahingehend angepasst werden, dass Leistungen im Rahmen von Sozialplänen unabhängig von ihrer Höhe niemals dem Abzugsverbot des § 20 unterliegen.
Die Neuregelung soll für alle Abfertigungen gelten, die ab dem Kalenderjahr 2023 geleistet werden.
Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen soll darüber hinaus entsprechend der bereits geltenden Rechtslage klargestellt werden, dass – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ro 2020/13/0013 vom 07.12.2020 festgestellt – der Verweis auf § 67 Abs. 6 so auszulegen ist, dass unabhängig von der Höhe ihrer Besteuerung beim Empfänger in Folge divergierender Abfertigungsregime nur jene freiwilligen Abfertigungen, die die Werte des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 8 unterliegen.
Hinsichtlich der Besteuerung sämtlicher Abfertigungen auf Seiten des Arbeitnehmers soll durch diese Anpassungen keine Änderung eintreten.
Zu Z 4, 5 und 8 lit. e (§ 33 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und § 124b Z 419):
Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Die Valorisierung der aus dem Tarif abgeleiteten Grenzbeträge für die Steuererklärungspflicht soll sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige betreffen. Durch die Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 Z 3 werden jedoch nur die für unbeschränkt Steuerpflichtige bestehenden Werte (11.000 Euro bzw. 12.000 Euro) erfasst. Daher soll der in § 42 Abs. 2 für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene Grenzbetrag (2.000 Euro) auch einer jährlichen Valorisierung unterzogen und in den Katalog der anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden. Die Valorisierung für das Kalenderjahr 2023 beträgt übereinstimmend mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II 6,3 %. Der Betrag von 2.000 Euro soll demnach auf 2 126 Euro angehoben werden.
Zu Z 6 (§ 93 Abs. 4a Z 2):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Nunmehr soll ausdrücklich klargestellt sein, dass ein Steuerabzug, der auf Grundlage der pauschalen Bewertung gemäß § 93 Abs. 4a Z 2 erfolgt, keine Abgeltungswirkung nach § 97 entfaltet. Die tatsächlichen Einkünfte sind daher in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren.
Zu Z 7 (§ 94 Z 14):
Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 36 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.
Zu Z 8 lit. a (§ 124b Z 274):
Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Zu Z 8 lit. b (§ 124b Z 385):
In der Inkrafttretensbestimmung zu § 10 idF ÖkoStRefG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zu Z 8 lit. c (§ 124b Z 408):
Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie – gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 – in Höhe von insgesamt 3 000 Euro soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Dies ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 14 hinsichtlich der Gewinnbeteiligung bereits jetzt der Fall. In diesem Zusammenhang soll auch klargestellt werden, dass der steuerfreie Betrag von 3 000 Euro von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere, wenn in den betroffenen Kalenderjahren mehrere Arbeitgeber eine steuerfreie Gewinnbeteiligung sowie eine steuerfreie Teuerungsprämie ausbezahlt haben, der steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Zu Z 8 lit. d (§ 124b Z 411):
Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da der Verweis auf einzelne Absätze nicht ganz zutreffend ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Zu § 28 Abs. 53 Z 5:
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)
Zu § 12 Abs. 3 Z 33:
Aufgrund von Anfragen der Versicherungswirtschaft im Rahmen der technischen Umsetzung der Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, soll klargestellt werden, dass die Änderungen nur auf jene Wohnmobile der Aufbauart „SA“ angewendet werden sollen, die nach dem 30 September 2020 erstmalig zugelassen wurden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022)
Zu Z 1 (§ 26 Abs. 3):
Es soll eine Anpassung der nachträglichen Anerkennung von entlastungsfähigen Wirtschaftszweigen vorgenommen werden. Damit sollen Schwierigkeiten aufgrund der Datenlage und der Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und somit die schnelle und einfache Umsetzung der nachträglichen Anerkennung von Wirtschaftszweigen sichergestellt werden.
Zu Z 2 (§ 34):
Hier soll das Inkrafttreten geregelt werden.
Zu Z 3 (Anlage 1):
Zur Klarstellung der in Anlage 1 NEHG 2022 verwendeten Treibhausgasemissionswerte soll der in kg/m³ angegebene Wert für Erdgas auch umgerechnet in kg/kg festgelegt werden, um eine einheitlich Anwendung bei verflüssigtem Erdgas sicherzustellen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 1 zur Gänze verlautbart werden.
Zu Z 4 (Anlage 2):
In Anlage 2 wird eine Anpassung im Sinne der Präzisierung bzw. Klarstellung vorgenommen. Die ÖNACE-Klassen in der Tabelle „Teile von Wirtschaftszweigen“ werden durch die eindeutigere PRODCOM-Klassifizierung für die einzelnen Kategorien der Teile von Wirtschaftszweigen ersetzt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 2 zur Gänze verlautbart werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.