2892/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.10.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissions­zertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandels­gesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b wird folgender dritter Teilstrich angefügt:

                      „– Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG bzw. auf das versicherungstechnische Ergebnis gemäß § 146 Abs. 2 Z 12 VAG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.“

2. § 17 Abs. 3a Z 2 lautet:

         „2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

                 – die Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,

                 – auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder

                 – auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.“

3. § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs. 6, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“

4. In § 33 Abs. 1a wird im zweiten Satz das Gesetzeszitat „§ 42 Abs. 1 Z 3“ durch das Gesetzeszitat „§ 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ ersetzt.

5. In § 42 Abs. 2 wird der Betrag „2.000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.

6. In § 93 Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß § 97.“

7. In § 94 wird folgende Z 14 angefügt:

      „14. Bei Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 36.“

8. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ersetzt.

b) In Z 385 wird der Verweis „§ 10“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

c) In Z 408 wird folgende lit. d angefügt:

             „d) Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.“

d) In Z 411 lit. c wird der Verweis „§ 398a Abs. 2 GSVG und § 392a Abs. 2 BSVG“ durch den Verweis „§ 398a GSVG und § 392a BSVG“ ersetzt.

e) Es werden folgende Ziffern 416 bis 419 angefügt:

    „416. § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.

      417. § 17 Abs. 3a Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

      418. § 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.

      419. § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 53 Z 5 wird die Wortfolge „1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „1. Juli 2023“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 3 Z 33 wird nach lit. c folgender Schlussteil angefügt:

„Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, sind § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „oder Teil eines Wirtschaftszweiges“ und „oder Teile eines Wirtschaftszweiges“.

2. In § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“

3. Anlage 1 samt Überschrift lautet:

„Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Treibhausgasemissionen je Einheit

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59

2,38 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2,27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48 und

2710 20 11 bis 2710 20 19

2,67 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2,50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68 und

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

- bei Verwendung als Treibstoff

2,98 kg/Liter

Erdgas

2711 21 00

2,04 kg/m³

Verflüssigtes Erdgas

2711 11

2,72 kg/kg

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2,57 kg/Liter“

4. Anlage 2 samt Überschrift lautet:

„Anlage 2

Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

PRODCOM-Klassifizierung

Teile von Wirtschaftszweigen

Ausmaß der Entlastung

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

10.51.21

Magermilch- und Rahmpulver

65 %

10.51.22

Vollmilchpulver

65 %

10.51.53.00

Casein

65 %

10.51.54.00

Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose)

65 %

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

65 %

10.89.13.34

Backhefen

65 %

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

25.50.11.34

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl)

65 %

08.12.21.40

Kaolin nicht gebrannt

65 %

08.12.21.60

Kaolinhaltiger Ton und Lehm

65 %“

 

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe (EBIT) im Zusammenhang mit der steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen.

Im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem die Umsatzgrenze erhöht wird.

Leistungen im Rahmen von Sozialplänen sollen unabhängig von ihrer Höhe niemals dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 unterliegen. Diese Anpassung soll aufgrund einer Entscheidung des VfGH erfolgen.

Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 36 EStG 1988 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie, gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung, in Höhe von insgesamt 3 000 Euro soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden.

Weiters sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Zum Versicherungssteuergesetz 1953:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Unklarheit im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, beseitigt werden.

Zum Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Unklarheiten und Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des NEHG 2022 klargestellt werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 8 lit. e (§ 3 Abs. 1 Z 35 lit. b und § 124b Z 416):

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung vorgesehen; dabei darf die Summe der gewährten Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungen nicht das (unternehmensrechtliche) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres übersteigen. Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen. Dies soll auch gelten, wenn von sämtlichen Unternehmen des Konzerns von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf die jeweilige Größe im Konzernabschluss abzustellen. Die Änderung soll bereits im Jahr 2022 angewendet werden können.

Zu Z 2 und 8 lit. e (§ 17 Abs. 3a Z 2 und § 124b Z 417):

Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um 5.000 Euro erhöht wird. Da die Kleinunternehmerpauschalierung rechtlich auf die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes aufbaut, soll die Erhöhung als Ausnahme von der Anknüpfung an die Anwendbarkeit der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung konzipiert werden.

Die erhöhte Umsatzgrenze soll auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d.h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als 40.000 Euro sein dürfen.

Beispiel:

Der Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von 37.000 Euro und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von 10.000 Euro, insgesamt somit 47.000 Euro. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von 40.000 Euro nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.

Zu Z 3 und 8 lit. e (§ 20 Abs. 1 Z 8 und § 124b Z 418):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung G 228/2021 § 20 Abs. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2023 aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen – insbesondere auf Grund ihrer Erzwingbarkeit – eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips vorliege, die durch keine Lenkungsziele gerechtfertigt werden könne.

Dementsprechend soll § 20 Abs. 1 Z 8 ab dem 1. Jänner 2023 dahingehend angepasst werden, dass Leistungen im Rahmen von Sozialplänen unabhängig von ihrer Höhe niemals dem Abzugsverbot des § 20 unterliegen.

Die Neuregelung soll für alle Abfertigungen gelten, die ab dem Kalenderjahr 2023 geleistet werden.

Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen soll darüber hinaus entsprechend der bereits geltenden Rechtslage klargestellt werden, dass – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ro 2020/13/0013 vom 07.12.2020 festgestellt – der Verweis auf § 67 Abs. 6 so auszulegen ist, dass unabhängig von der Höhe ihrer Besteuerung beim Empfänger in Folge divergierender Abfertigungsregime nur jene freiwilligen Abfertigungen, die die Werte des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 8 unterliegen.

Hinsichtlich der Besteuerung sämtlicher Abfertigungen auf Seiten des Arbeitnehmers soll durch diese Anpassungen keine Änderung eintreten.

Zu Z 4, 5 und 8 lit. e (§ 33 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und § 124b Z 419):

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Die Valorisierung der aus dem Tarif abgeleiteten Grenzbeträge für die Steuererklärungspflicht soll sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige betreffen. Durch die Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 Z 3 werden jedoch nur die für unbeschränkt Steuerpflichtige bestehenden Werte (11.000 Euro bzw. 12.000 Euro) erfasst. Daher soll der in § 42 Abs. 2 für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene Grenzbetrag (2.000 Euro) auch einer jährlichen Valorisierung unterzogen und in den Katalog der anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden. Die Valorisierung für das Kalenderjahr 2023 beträgt übereinstimmend mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II 6,3 %. Der Betrag von 2.000 Euro soll demnach auf 2 126 Euro angehoben werden.

Zu Z 6 (§ 93 Abs. 4a Z 2):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Nunmehr soll ausdrücklich klargestellt sein, dass ein Steuerabzug, der auf Grundlage der pauschalen Bewertung gemäß § 93 Abs. 4a Z 2 erfolgt, keine Abgeltungswirkung nach § 97 entfaltet. Die tatsächlichen Einkünfte sind daher in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren.

Zu Z 7 (§ 94 Z 14):

Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 36 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.

Zu Z 8 lit. a (§ 124b Z 274):

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zu Z 8 lit. b (§ 124b Z 385):

In der Inkrafttretensbestimmung zu § 10 idF ÖkoStRefG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 8 lit. c (§ 124b Z 408):

Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie – gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 – in Höhe von insgesamt 3 000 Euro soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Dies ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 14 hinsichtlich der Gewinnbeteiligung bereits jetzt der Fall. In diesem Zusammenhang soll auch klargestellt werden, dass der steuerfreie Betrag von 3 000 Euro von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere, wenn in den betroffenen Kalenderjahren mehrere Arbeitgeber eine steuerfreie Gewinnbeteiligung sowie eine steuerfreie Teuerungsprämie ausbezahlt haben, der steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Zu Z 8 lit. d (§ 124b Z 411):

Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da der Verweis auf einzelne Absätze nicht ganz zutreffend ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 28 Abs. 53 Z 5:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 12 Abs. 3 Z 33:

Aufgrund von Anfragen der Versicherungswirtschaft im Rahmen der technischen Umsetzung der Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, soll klargestellt werden, dass die Änderungen nur auf jene Wohnmobile der Aufbauart „SA“ angewendet werden sollen, die nach dem 30 September 2020 erstmalig zugelassen wurden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022)

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 3):

Es soll eine Anpassung der nachträglichen Anerkennung von entlastungsfähigen Wirtschaftszweigen vorgenommen werden. Damit sollen Schwierigkeiten aufgrund der Datenlage und der Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und somit die schnelle und einfache Umsetzung der nachträglichen Anerkennung von Wirtschaftszweigen sichergestellt werden.

Zu Z 2 (§ 34):

Hier soll das Inkrafttreten geregelt werden.

Zu Z 3 (Anlage 1):

Zur Klarstellung der in Anlage 1 NEHG 2022 verwendeten Treibhausgasemissionswerte soll der in kg/m³ angegebene Wert für Erdgas auch umgerechnet in kg/kg festgelegt werden, um eine einheitlich Anwendung bei verflüssigtem Erdgas sicherzustellen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 1 zur Gänze verlautbart werden.

Zu Z 4 (Anlage 2):

In Anlage 2 wird eine Anpassung im Sinne der Präzisierung bzw. Klarstellung vorgenommen. Die ÖNACE-Klassen in der Tabelle „Teile von Wirtschaftszweigen“ werden durch die eindeutigere PRODCOM-Klassifizierung für die einzelnen Kategorien der Teile von Wirtschaftszweigen ersetzt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 2 zur Gänze verlautbart werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.