2894/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.10.2022
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Antrag

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:

 

Der §107a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt    1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

2.  im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,

3. durch Ortungsgeräte den Aufenthalt ausforscht und Bewegungsprofile erstellen kann

4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,

5.unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder

6. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.

 

 

Begründung:

 

Immer häufiger kommt es vor, dass verschmähte Liebhaber, ob Frau oder Mann, oder Arbeitgeber die Fahrzeuge der begehrten Person oder der Arbeitnehmer mit GPS-Trackern versehen, um deren Standorte auszuforschen oder/und Bewegungsprofile zu erstellen.

 

Durch das Orten mit diesen Geräten, kann sämtlicher privater und beruflicher Verkehr mit anderen Personen ausgeforscht werden. Es ist sogar ein tiefer Eingriff in die Privatsphäre nicht nur von den Personen, die das eigentliche Ziel sind, sondern auch von Personen, die das Fahrzeug ausborgen. Äußerst gefährlich kann es werden, wenn es sich um die Kinder des eigentlichen Ziels handelt.

 

Manchmal werden die GPS-Tracker per Zufall gefunden. Die Ausforschung der Person, die dieses Ortungsgerät platziert hat, ist wegen der DSGVO für die überwachte Personen äußerst schwer.

 

Derzeit ist die beharrliche Verfolgung von Personen durch GPS-Tracker nicht strafbar. Eigentlich ist die Rechtslage unklar. Nur wenn die Abhörfunktion ohne Wissen des Betroffenen verwendet wird, sieht es rechtlich (siehe § 120 Abs. 1 StGB) anders aus. Die Experten sind sich uneins, ob eine ausschließliche Ortung schon strafbar ist. Die Gerichte sehen eine ausschließliche Ortung noch nicht als strafbare Handlung.

 

Um Klarheit zu schaffen, muss der Straftatbestand „Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt durch Ortungsgeräte verfolgt, den Aufenthalt ausforscht, so auch Bewegungsprofile erstellen kann“ in die Aufzählung des § 107a Abs. 2 aufgenommen werden.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen